§ 19 OGHG

OGH-Gesetz

Versionenvergleich

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.09.2001 bis 31.12.9999

Aktenaufbewahrung

§ 19. (1) Akten sowie die händisch geführten Register und Namensverzeichnisse werden dauernd aufbewahrt.

(2) Geschäftsbehelfe mit Ausnahme Ab dem Zeitpunkt der Register und der Namensverzeichnisse sowie GeschäftsausweiseUmstellung auf die automationsunterstützte Registerführung sind, sobald sie ihren Zweck erfüllt haben, auszuscheiden und die Verfahrensdaten auf Dauer verfügbar zu vernichtenhalten.

Stand vor dem 31.08.2001

In Kraft vom 01.01.1969 bis 31.08.2001

Aktenaufbewahrung

§ 19. (1) Akten sowie die händisch geführten Register und Namensverzeichnisse werden dauernd aufbewahrt.

(2) Geschäftsbehelfe mit Ausnahme Ab dem Zeitpunkt der Register und der Namensverzeichnisse sowie GeschäftsausweiseUmstellung auf die automationsunterstützte Registerführung sind, sobald sie ihren Zweck erfüllt haben, auszuscheiden und die Verfahrensdaten auf Dauer verfügbar zu vernichtenhalten.

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