Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.
Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.
Aktenaufbewahrung
§ 19. (1) Akten sowie die händisch geführten Register und Namensverzeichnisse werden dauernd aufbewahrt.
(2) Geschäftsbehelfe mit Ausnahme Ab dem Zeitpunkt der Register und der Namensverzeichnisse sowie GeschäftsausweiseUmstellung auf die automationsunterstützte Registerführung sind, sobald sie ihren Zweck erfüllt haben, auszuscheiden und die Verfahrensdaten auf Dauer verfügbar zu vernichtenhalten.
Aktenaufbewahrung
§ 19. (1) Akten sowie die händisch geführten Register und Namensverzeichnisse werden dauernd aufbewahrt.
(2) Geschäftsbehelfe mit Ausnahme Ab dem Zeitpunkt der Register und der Namensverzeichnisse sowie GeschäftsausweiseUmstellung auf die automationsunterstützte Registerführung sind, sobald sie ihren Zweck erfüllt haben, auszuscheiden und die Verfahrensdaten auf Dauer verfügbar zu vernichtenhalten.