§ 19 OGHG Aktenaufbewahrung

OGH-Gesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.09.2001 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsAkten sowie Register und Namensverzeichnisse werden dauernd aufbewahrt.
  2. (2)Absatz 2Geschäftsbehelfe mit Ausnahme der Register und der Namensverzeichnisse sowie Geschäftsausweise sind, sobald sie ihren Zweck erfüllt haben, auszuscheiden und zu vernichten.
§ 19.Paragraph 19,

Akten sowie die händisch geführten Register und Namensverzeichnisse werden dauernd aufbewahrt. Ab dem Zeitpunkt der Umstellung auf die automationsunterstützte Registerführung sind die Verfahrensdaten auf Dauer verfügbar zu halten.

Stand vor dem 31.08.2001

In Kraft vom 01.01.1969 bis 31.08.2001
  1. (1)Absatz einsAkten sowie Register und Namensverzeichnisse werden dauernd aufbewahrt.
  2. (2)Absatz 2Geschäftsbehelfe mit Ausnahme der Register und der Namensverzeichnisse sowie Geschäftsausweise sind, sobald sie ihren Zweck erfüllt haben, auszuscheiden und zu vernichten.
§ 19.Paragraph 19,

Akten sowie die händisch geführten Register und Namensverzeichnisse werden dauernd aufbewahrt. Ab dem Zeitpunkt der Umstellung auf die automationsunterstützte Registerführung sind die Verfahrensdaten auf Dauer verfügbar zu halten.

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