Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 11.03.2025
(1)Absatz einsLiegen einem Beschuldigten Disziplinarvergehen und Ordnungswidrigkeiten zur Last, die miteinander im Zusammenhang stehen, so obliegt auch die Ahndung der Ordnungswidrigkeiten dem Disziplinargericht, das, soweit im § 158 Abs. 4 nicht anderes bestimmt ist, für Disziplinarvergehen und Ordnungswidrigkeiten nur eine Disziplinarstrafe auszusprechen hat.Liegen einem Beschuldigten Disziplinarvergehen und Ordnungswidrigkeiten zur Last, die miteinander im Zusammenhang stehen, so obliegt auch die Ahndung der Ordnungswidrigkeiten dem Disziplinargericht, das, soweit im Paragraph 158, Absatz 4, nicht anderes bestimmt ist, für Disziplinarvergehen und Ordnungswidrigkeiten nur eine Disziplinarstrafe auszusprechen hat.
(2)Absatz 2Die örtliche Zuständigkeit des Disziplinargerichtes und der Notariatskammer richtet sich nach dem Amtssitz des beschuldigten Notars oder dem Dienstort des beschuldigten Notariatskandidaten zum Zeitpunkt der Einleitung des Verfahrens.
In Kraft seit 01.01.1983 bis 31.12.9999
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