Norm: NO §157 Abs2
Rechtssatz: Bringt zum Ausdruck, daß die Verfolgung eines Disziplinarvergehens von Amtswegen zu geschehen hat, unabhängig davon, wer im Einzelfall das Vergehen angezeigt hat (hier nach Anzeige einer nicht im § 157 Abs 2 NO genannten Person). Entscheidungstexte Ds 6/80 Entscheidungstext OGH 09.06.1980 Ds 6/80 Euro... mehr lesen...
Norm: NO §157 Abs2
Rechtssatz: Im Sinne seiner eigenen Verpflichtung zur Wahrung der Ehre und Würde des Standes ist das Kammermitglied nicht nur berechtigt, sondern sogar verpflichtet, disziplinäre Verstöße anzuzeigen. Entscheidungstexte Ds 6/71 Entscheidungstext OGH 08.05.1972 Ds 6/71 European Case Law Identifier (ECLI) ECLI... mehr lesen...