(1) Ein Substitut, der nicht Notar ist, muß vor dem Antritt seines Amtes die Angelobung vor dem Präsidenten des Gerichtshofes erster Instanz ablegen, von dem er bestellt worden ist, und seine Unterschrift in der erforderlichen Anzahl von Ausfertigungen vorlegen; beides entfällt, wenn er bereits früher einmal als Substitut angelobt wurde. Er hat außerdem vor Antritt seines Amtes jedesmal das Bestehen der Haftpflichtversicherung (§ 30) nachzuweisen; der Dauersubstitut hat diesen Nachweis bloß vor seiner Bestellung (§ 120 Abs. 1) zu erbringen.
(2) Der Präsident des Gerichtshofes erster Instanz hat den Tag zu bestimmen, an dem der Substitut sein Amt anzutreten hat, oder das Kalenderjahr zu bezeichnen, für das der Dauersubstitut (§ 120) bestellt wird. Davon sind die Notariatskammer und der Gerichtshof erster Instanz zu verständigen, in dessen Sprengel der zu substituierende Notar seinen Amtssitz hat; dieser Verständigung ist eine Ausfertigung der Unterschrift des Substituten anzuschließen, falls er nicht Notar ist. Dem Substituten ist ein Bestellungsdekret auszufolgen.
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