§ 122 NO

Notariatsordnung

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2006 bis 31.12.9999

§. 122. (1) Ein Substitut, der nicht Notar ist, muß vor dem Antritt seines Amtes die Angelobung vor dem Präsidenten des Gerichtshofes erster Instanz ablegen, von dem er bestellt worden ist, und seine Unterschrift in der erforderlichen Anzahl von Ausfertigungen vorlegen; beides entfällt, wenn er bereits früher einmal als Substitut angelobt wurde. Er hat außerdem vor Antritt seines Amtes jedesmal das Bestehen der Haftpflichtversicherung (§ 22§ 30) nachzuweisen; der Dauersubstitut hat diesen Nachweis bloß vor seiner Bestellung (§ 120 Abs. 1) zu erbringen.

(2) Der Präsident des Gerichtshofes erster Instanz hat den Tag zu bestimmen, an dem der Substitut sein Amt anzutreten hat, oder das Kalenderjahr zu bezeichnen, für das der Dauersubstitut (§ 120) bestellt wird. Davon sind die Notariatskammer und der Gerichtshof erster Instanz zu verständigen, in dessen Sprengel der zu substituierende Notar seinen Amtssitz hat; dieser Verständigung ist eine Ausfertigung der Unterschrift des Substituten anzuschließen, falls er nicht Notar ist. Dem Substituten ist ein Bestellungsdekret auszufolgen.

Stand vor dem 31.12.2005

In Kraft vom 01.08.1989 bis 31.12.2005

§. 122. (1) Ein Substitut, der nicht Notar ist, muß vor dem Antritt seines Amtes die Angelobung vor dem Präsidenten des Gerichtshofes erster Instanz ablegen, von dem er bestellt worden ist, und seine Unterschrift in der erforderlichen Anzahl von Ausfertigungen vorlegen; beides entfällt, wenn er bereits früher einmal als Substitut angelobt wurde. Er hat außerdem vor Antritt seines Amtes jedesmal das Bestehen der Haftpflichtversicherung (§ 22§ 30) nachzuweisen; der Dauersubstitut hat diesen Nachweis bloß vor seiner Bestellung (§ 120 Abs. 1) zu erbringen.

(2) Der Präsident des Gerichtshofes erster Instanz hat den Tag zu bestimmen, an dem der Substitut sein Amt anzutreten hat, oder das Kalenderjahr zu bezeichnen, für das der Dauersubstitut (§ 120) bestellt wird. Davon sind die Notariatskammer und der Gerichtshof erster Instanz zu verständigen, in dessen Sprengel der zu substituierende Notar seinen Amtssitz hat; dieser Verständigung ist eine Ausfertigung der Unterschrift des Substituten anzuschließen, falls er nicht Notar ist. Dem Substituten ist ein Bestellungsdekret auszufolgen.

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten