§ 12 NO

NO - Notariatsordnung

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 19.12.2024

(1) Dem ernannten Notare ist, wenn in dem Sprengel seines Amtssitzes mehrere Sprachen üblich sind, von dem Oberlandesgerichte die Bestätigung darüber zu ertheilen, in welcher dieser Sprachen er nach den bei der Ernennung vorgelegenen Nachweisen Notariatsurkunden aufzunehmen berufen sei.

(2) Sind in dem Lande, wo sich der Amtssitz des Notars befindet, mehrere Sprachen üblich, so kann dem Notare jederzeit die Befugniß zur Aufnahme von Notariatsurkunden in allen diesen Sprachen von dem Oberlandesgerichte ertheilt werden, wenn er seine Kenntniß dieser Sprachen ausweist. Diese Befugniß kann dem Notare vom Oberlandesgerichte auch wieder entzogen werden, wenn er bei der Aufnahme von Notariatsurkunden solche Fehler begeht, aus welchen seine nicht genügende Kenntniß dieser Sprachen sich ergibt.

In Kraft seit 01.08.1989 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 12 NO


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 12 NO selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

2 Entscheidungen zu § 12 NO


Entscheidungen zu § 12 NO


Entscheidungen zu § 12 Abs. 2 NO


Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 12 NO


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 12 NO eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
Inhaltsverzeichnis NO Gesamte Rechtsvorschrift Drucken PDF herunterladen
Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten
§ 11 NO
§ 13 NO