Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 23.03.2025
(1)Absatz einsNach Genehmigung des Amtssiegels hat der Notar beim Präsidenten des Oberlandesgerichts um seine Angelobung anzusuchen. Diesem Ansuchen sind anzuschließen:
1.Ziffer einsder Nachweis der Genehmigung des Amtssiegels,
2.Ziffer 2die erforderliche Anzahl von Siegelabdrucken und von Ausfertigungen der händischen Unterschrift des Notars und
3.Ziffer 3der Nachweis des Abschlusses der Haftpflichtversicherung (§ 30).der Nachweis des Abschlusses der Haftpflichtversicherung (Paragraph 30,).
(2)Absatz 2Unverzüglich nach der Angelobung hat der Notar die Ausweiskarten für die elektronische Beurkundungssignatur und die elektronische Notarsignatur bei der Notariatskammer zu beheben. Die qualifizierten Zertifikate für die elektronische Beurkundungssignatur und die elektronische Notarsignatur des Notars sind im elektronischen Verzeichnis für die Beurkundungs- und Notarsignaturen ersichtlich zu machen.
In Kraft seit 01.01.2010 bis 31.12.9999
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