Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 23.03.2025
(1)Absatz einsDas Amt eines Notars erlischt:
a)Litera ader dem Bundesministerium für Justiz und der Notariatskammer anzuzeigenden, unwiderruflichen und unbedingten Zurücklegung zu einem bestimmten Zeitpunkt;
b)Litera bdurch den Übertritt zur Rechtsanwaltschaft oder zu einem nach § 7 Abs. 1 Z 2 und 3 mit dem Notariat nicht vereinbaren Amt;durch den Übertritt zur Rechtsanwaltschaft oder zu einem nach Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 2 und 3 mit dem Notariat nicht vereinbaren Amt;
c)Litera cdurch den Verlust der Staatsangehörigkeit zu einem der in § 6 Abs. 1 Z 1 genannten Staaten;durch den Verlust der Staatsangehörigkeit zu einem der in Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer eins, genannten Staaten;
d)Litera ddurch die rechtskräftige Eröffnung eines Insolvenzverfahrens oder dessen rechtskräftige Nichteröffnung mangels kostendeckenden Vermögens;
e)Litera emit Ablauf des 31. Jänner nach dem Kalenderjahr, in dem der Notar das 70. Lebensjahr vollendet hat;
f)Litera fdurch eine von einem inländischen Gericht ausgesprochene Verurteilung wegen einer oder mehrerer mit Vorsatz begangener strafbarer Handlungen zu einer mehr als einjährigen Freiheitsstrafe;
g)Litera ginfolge der bleibenden Unfähigkeit zur Führung des Notariats wegen körperlicher oder geistiger Gebrechen (§ 183);infolge der bleibenden Unfähigkeit zur Führung des Notariats wegen körperlicher oder geistiger Gebrechen (Paragraph 183,);
h)Litera hinfolge eines auf Entsetzung vom Amte lautenden Disziplinarerkenntnisses;
i)Litera idurch den Tod des Notars.
(1a)Absatz eins aDie mit dem Verlust der Staatsangehörigkeit verbundenen Rechtsfolgen treten nicht ein, wenn der Notar Staatsangehöriger eines der in § 6 Abs. 1 Z 1 genannten Staaten bleibt.Die mit dem Verlust der Staatsangehörigkeit verbundenen Rechtsfolgen treten nicht ein, wenn der Notar Staatsangehöriger eines der in Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer eins, genannten Staaten bleibt.
(2)Absatz 2Das Bundesministerium für Justiz hat in den in Abs. 1 lit. b bis d und lit. f genannten Fällen nach Anhörung der Notariatskammer die Enthebung des Notars vom Amt auszusprechen; die Notariatskammer hat die unter lit. b bis i genannten Fälle dem Bundesministerium für Justiz unverzüglich anzuzeigen.Das Bundesministerium für Justiz hat in den in Absatz eins, Litera b bis d und Litera f, genannten Fällen nach Anhörung der Notariatskammer die Enthebung des Notars vom Amt auszusprechen; die Notariatskammer hat die unter Litera b bis i genannten Fälle dem Bundesministerium für Justiz unverzüglich anzuzeigen.
(3)Absatz 3Das Bundesministerium für Justiz hat die Enthebung in den Fällen des Abs. 1 lit. b bis d und f sowie das Erlöschen des Amtes in den Fällen des Abs. 1 lit. a, e und i den Präsidenten des Oberlandesgerichts sowie der diesem unterstellten Landesgerichte, die Enthebung überdies der Notariatskammer, mitzuteilen.Das Bundesministerium für Justiz hat die Enthebung in den Fällen des Absatz eins, Litera b bis d und f sowie das Erlöschen des Amtes in den Fällen des Absatz eins, Litera a,, e und i den Präsidenten des Oberlandesgerichts sowie der diesem unterstellten Landesgerichte, die Enthebung überdies der Notariatskammer, mitzuteilen.
(4)Absatz 4Das Verfahren wegen Unfähigkeit (Abs. 1 lit. g) und bei der Entsetzung eines Notars im Disziplinarwege (Abs. 1 lit. h) ist im X. Hauptstück geregelt.Das Verfahren wegen Unfähigkeit (Absatz eins, Litera g,) und bei der Entsetzung eines Notars im Disziplinarwege (Absatz eins, Litera h,) ist im römisch zehn. Hauptstück geregelt.
In Kraft seit 01.04.2020 bis 31.12.9999
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