Norm: NO §12
Rechtssatz: Die gesetzlichen Gebühren des Notars sind auch ohne besondere Vereinbarung seinem Entgeltanspruch zu Grunde zu legen. Der Auftraggeber des Notars muß mit der gewöhnlichen Ausführung und den damit verbundenen tarifsmäßigen Kosten rechnen. Eine Mitteilung des Notars über seinen Honoraranspruch wäre nur dann nötig gewesen, wenn es um Kosten ginge, mit denen der Auftraggeber nicht ohne weiters rechnen konnte. ... mehr lesen...