Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 23.03.2025
(1)Absatz einsNotare können zum Zweck der Ausübung ihres Berufs mit einem oder mehreren anderen Notaren sowie mit Notariatskandidaten, die alle Erfordernisse zur Erlangung einer Notarstelle erfüllen, unter den Voraussetzungen der §§ 24, 25 offene Gesellschaften und Kommanditgesellschaften (Notar-Partnerschaften) bilden.Notare können zum Zweck der Ausübung ihres Berufs mit einem oder mehreren anderen Notaren sowie mit Notariatskandidaten, die alle Erfordernisse zur Erlangung einer Notarstelle erfüllen, unter den Voraussetzungen der Paragraphen 24,, 25 offene Gesellschaften und Kommanditgesellschaften (Notar-Partnerschaften) bilden.
(2)Absatz 2Die Bildung einer Notar-Partnerschaft bedarf der Genehmigung durch die Notariatskammer, in deren Sprengel die Partnerschaft ihren Kanzleisitz hat. Über den Antrag auf Genehmigung ist mit Bescheid zu entscheiden. Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn der Gesellschaftsvertrag nicht gesetzlichen Bestimmungen oder Standespflichten widerspricht.
In Kraft seit 01.01.2007 bis 31.12.9999
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