Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 25.03.2025
Paragraph 15,
Die Angelobung ist vor dem Oberlandesgerichtspräsidenten oder vor dem von ihm beauftragten Präsidenten des Gerichtshofes erster Instanz nach folgender Gelöbnisformel zu leisten:
In Kraft seit 01.01.1963 bis 31.12.9999
0 Kommentare zu § 15 NO
Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 15 NO selbst erläutern, also einen
kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen
der nachfolgenden roten Links an!
0 Kommentare zu § 15 NO