Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 26.03.2025
(1)Absatz einsDer leere amtliche Stimmzettel ist dann gültig ausgefüllt, wenn aus ihm eindeutig zu erkennen ist, welche Partei der Wahlkartenwähler wählen wollte. Dies ist insbesondere der Fall, wenn der Wähler die Parteibezeichnung oder die Kurzbezeichnung einer Partei anführt, die in dem Landeswahlkreis, in welchem er in das Wählerverzeichnis einer Gemeinde eingetragen ist, veröffentlicht wurde.
(2)Absatz 2Der Wahlkartenwähler kann auf dem ihm ausgefolgten leeren amtlichen Stimmzettel durch Eintragung des Namens oder der Reihungsnummer eines Bewerbers auf der jeweiligen Bundesparteiliste, eines Bewerbers auf der jeweiligen Landesparteiliste und eines Bewerbers auf der jeweiligen Regionalparteiliste der von ihm gewählten Partei jeweils eine Vorzugsstimme gültig vergeben.
(3)Absatz 3Die Vorschriften der §§ 78 bis 80 gelten sinngemäß.Die Vorschriften der Paragraphen 78 bis 80 gelten sinngemäß.
In Kraft seit 12.07.2013 bis 31.12.9999
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