Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.
Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.
Gegen die Nichtzulassung zu den Teilprüfungen der Notariatsprüfung steht dem Prüfungswerber das Recht auf BerufungBeschwerde an den Bundesminister für Justizdas Bundesverwaltungsgericht zu. Das gleiche gilt, wenn ein Antrag nach § 6 zweiter Satz abgelehnt wird. § 138 Abs. 2 und 4 der Notariatsordnung sind sinngemäß anzuwenden.
Gegen die Nichtzulassung zu den Teilprüfungen der Notariatsprüfung steht dem Prüfungswerber das Recht auf BerufungBeschwerde an den Bundesminister für Justizdas Bundesverwaltungsgericht zu. Das gleiche gilt, wenn ein Antrag nach § 6 zweiter Satz abgelehnt wird. § 138 Abs. 2 und 4 der Notariatsordnung sind sinngemäß anzuwenden.