(1) Der Ständige Ausschuss ist vor einer Sitzung der Gesundheitsplattform zur Vorbereitung bzw. vor einer Sitzung der Landes-Zielsteuerungskommission zur Willensbildung innerhalb der Kurie des Landes mit den Tagesordnungspunkten zu befassen, die diesen Gremien zur Beschlussfassung vorgelegt werden.
(2) Darüber hinaus obliegt dem Ständigen Ausschuss die Aufsicht über die Geschäftsführung.
(3) (entfällt)
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