(1) Der Ständige Ausschuss setzt sich aus folgenden Mitgliedern zusammen:
1. | Die für Genehmigung des Voranschlages und Rechnungsabschlusses des NÖGUS, für Finanzangelegenheiten, für Angelegenheiten der Krankenanstalten, für Angelegenheiten des Gesundheitswesens und für Angelegenheiten nach Abschnitt 4 des NÖ Sozialhilfegesetzes 2000, LGBl. 9200, zuständigen Mitglieder der Landesregierung. | |||||||||
2. | 6 von den Landtagsklubs nach dem Verhältniswahlrecht entsendete Mitglieder. | |||||||||
3. | 2 von den Gemeindevertreterverbänden gemäß § 119 NÖ Gemeindeordnung 1973 entsendete Mitglieder. | |||||||||
4. | 2 von der NÖ Landesgesundheitsagentur entsendete Mitglieder des Vorstandes der NÖ Landesgesundheitsagentur ohne Stimmrecht. |
(2) Den Vorsitz im Ständigen Ausschuss führt die oder der Vorsitzende der Gesundheitsplattform. Die Stellvertretung hat das nach der zu behandelnden Materie zuständige Mitglied der Landesregierung gemäß Abs. 1 Z 1 inne. Die Vertretung des Ständigen Ausschusses obliegt dessen Vorsitzenden.
(3) Die Bestimmungen des § 6 Abs. 3, sowie 8 bis 11 sind sinngemäß anzuwenden. Für Mitglieder gemäß Abs. 1 Z 2 bis 4 gilt § 6 Abs. 4 sinngemäß.
(4) Der Ständige Ausschuss ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Mitglieder und die oder der Vorsitzende oder – im Verhinderungsfalle – die zuständige Stellvertretung gemäß Abs. 2 anwesend sind, oder diese ein anwesendes Mitglied bevollmächtigt haben. Die Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst; bei Stimmengleichheit gibt die Stimme der oder des Vorsitzenden den Ausschlag. Die Vertreterinnen oder Vertreter des Landes dürfen jedoch nicht überstimmt werden.
0 Kommentare zu § 10 NÖGUS-G 2006