(1) Die Aufgaben des Fonds werden von folgenden Organen besorgt:
1. | Gesundheitsplattform | |||||||||
2. | Landes-Zielsteuerungskommission | |||||||||
3. | Ständiger Ausschuss | |||||||||
4. | Geschäftsführung |
(2) Die Vertretung des Fonds obliegt der oder dem von der Landesregierung bestellten Vorsitzenden der Gesundheitsplattform sowie der Geschäftsführung bzw. deren Stellvertretung im Rahmen der ihr übertragenen Aufgaben. Für Aufgaben gemäß § 2 Abs. 4 obliegt die Stellvertretung des oder der Vorsitzenden dem oder der Vorsitzenden des Landesstellenausschusses der Österreichischen Gesundheitskasse.
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