§ 11 NÖGUS-G 2006 Zuständigkeit des Ständigen Ausschusses

NÖ Gesundheits- und Sozialfonds-Gesetz 2006

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2017 bis 31.12.9999

(1) Die Bestellung und AbberufungDer Ständige Ausschuss ist vor einer Sitzung der GeschäftsführungGesundheitsplattform zur Vorbereitung bzw. vor einer Sitzung der Landes-Zielsteuerungskommission zur Willensbildung innerhalb der Kurie des Fonds und deren Stellvertretung erfolgt durchLandes mit den Tagesordnungspunkten zu befassen, die Landesregierung. Der Gesundheitsplattform ist Gelegenheitdiesen Gremien zur Stellungnahme zu gebenBeschlussfassung vorgelegt werden.

(2) Die Geschäftsführung hatDarüber hinaus obliegt dem Ständigen Ausschuss die ihr übertragenen Aufgaben im Rahmen der Beschlüsse der Gesundheitsplattform, der Landes-Zielsteuerungskommission und des Ständigen Ausschusses zu besorgen. Die laufenden Geschäfte, die aus der Besorgung dieser Beschlüsse erforderlich sind, sind eigenverantwortlich und selbstständig durchzuführen. Nähere RegelungenAufsicht über die Aufgaben der Geschäftsführung sind in der von der Gesundheitsplattform zu beschließenden Geschäftsordnung zu treffen. Die Geschäftsführung bedient sich zur Besorgung ihrer Aufgaben einer Geschäftsstelle.

(3) Die Geschäftsführung hat spätestens drei Monate nach Ablauf des Kalenderjahres im Wege über den Ständigen Ausschuss über das abgelaufene Geschäftsjahr an die Gesundheitsplattform zu berichten.(entfällt)

Stand vor dem 31.12.2016

In Kraft vom 01.03.2015 bis 31.12.2016

(1) Die Bestellung und AbberufungDer Ständige Ausschuss ist vor einer Sitzung der GeschäftsführungGesundheitsplattform zur Vorbereitung bzw. vor einer Sitzung der Landes-Zielsteuerungskommission zur Willensbildung innerhalb der Kurie des Fonds und deren Stellvertretung erfolgt durchLandes mit den Tagesordnungspunkten zu befassen, die Landesregierung. Der Gesundheitsplattform ist Gelegenheitdiesen Gremien zur Stellungnahme zu gebenBeschlussfassung vorgelegt werden.

(2) Die Geschäftsführung hatDarüber hinaus obliegt dem Ständigen Ausschuss die ihr übertragenen Aufgaben im Rahmen der Beschlüsse der Gesundheitsplattform, der Landes-Zielsteuerungskommission und des Ständigen Ausschusses zu besorgen. Die laufenden Geschäfte, die aus der Besorgung dieser Beschlüsse erforderlich sind, sind eigenverantwortlich und selbstständig durchzuführen. Nähere RegelungenAufsicht über die Aufgaben der Geschäftsführung sind in der von der Gesundheitsplattform zu beschließenden Geschäftsordnung zu treffen. Die Geschäftsführung bedient sich zur Besorgung ihrer Aufgaben einer Geschäftsstelle.

(3) Die Geschäftsführung hat spätestens drei Monate nach Ablauf des Kalenderjahres im Wege über den Ständigen Ausschuss über das abgelaufene Geschäftsjahr an die Gesundheitsplattform zu berichten.(entfällt)

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