§ 14 NÖGUS-G 2006 Koordination

NÖGUS-G 2006 - NÖ Gesundheits- und Sozialfonds-Gesetz 2006

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 23.11.2024

Zur Wahrnehmung der Aufgaben der Landes-Zielsteuerungskommission sind zwei gleichberechtigte Koordinatoren zu bestellen. Ein Koordinator/eine Koordinatorin wird von der Kurie des Landes in der Landeszielsteuerungskommission bestellt und ist dem/der Vorsitzenden für die Kurie des Landes verantwortlich. Ein Koordinator/eine Koordinatorin wird von der Kurie der Sozialversicherung in der Landes-Zielsteuerungskommission nach bundesrechtlichen Bestimmungen bestellt und ist dem/der Co-Vorsitzenden für die Kurie der Sozialversicherung verantwortlich. Die Koordinatoren bereiten die Sitzungen der Landes-Zielsteuerungskommission in Absprache mit der Geschäftsführung vor. Sie haben die ihnen übertragenen Aufgaben im Rahmen der Beschlüsse der Landes-Zielsteuerungskommission zu besorgen, unbeschadet der Regelungen über die Vertretung des Fonds nach außen (§ 4 Abs. 2). Nähere Regelungen über die Aufgaben der Koordinatoren sind in der von der Landes-Zielsteuerungskommission zu beschließenden Geschäftsordnung zu treffen.

In Kraft seit 01.01.2017 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 14 NÖGUS-G 2006


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 14 NÖGUS-G 2006 selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 14 NÖGUS-G 2006


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 14 NÖGUS-G 2006


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 14 NÖGUS-G 2006 eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
§ 13 NÖGUS-G 2006
§ 15 NÖGUS-G 2006