§ 18 NÖGUS-G 2006 Einrichtung der NÖ Psychiatriekoordinationsstelle

NÖGUS-G 2006 - NÖ Gesundheits- und Sozialfonds-Gesetz 2006

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 25.12.2024

(1) Im Fonds ist eine NÖ Psychiatriekoordinationsstelle einzurichten.

(2) Der Zweck der NÖ Psychiatriekoordinationsstelle ist:

1.

Die Beratung der Landesregierung in allen Fragen der psychosozialen und sozialpsychiatrischen Versorgung;

2.

die Vernetzung aller relevanten Systempartner zur Koordination ihrer Aktivitäten auf Landesebene.

(3) Die NÖ Psychiatriekoordinationsstelle hat insbesondere folgende Aufgaben:

1.

Koordination und Abstimmung aller Leistungserbringer sowie Koordination, Planung und Steuerung aller Leistungen der psychosozialen, sozialpsychiatrischen und sozialpädiatrischen Versorgung in jedem Lebensalter;

2.

Abstimmung der Qualitätssicherung in der intra- und extramuralen psychiatrischen Versorgung in Niederösterreich;

3.

Unterstützung und Einbeziehung der Systempartner;

4.

Aufbau und Sicherstellung eines routinemäßigen Berichtswesens;

5.

Aufbau einer Servicestelle für Anfragen der Systempartner;

6.

Erstellen einer Datenbasis zur Wahrnehmung der Aufgaben.

(4) Die NÖ Psychiatriekoordinationsstelle hat für sich eine Geschäftsordnung (Geschäftsordnung der NÖ Psychiatriekoordinationsstelle) zu beschließen.

In Kraft seit 01.01.2017 bis 31.12.9999
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