(1) Im Fonds ist eine NÖ Psychiatriekoordinationsstelle einzurichten.
(2) Der Zweck der NÖ Psychiatriekoordinationsstelle ist:
1. | Die Beratung der Landesregierung in allen Fragen der psychosozialen und sozialpsychiatrischen Versorgung; | |||||||||
2. | die Vernetzung aller relevanten Systempartner zur Koordination ihrer Aktivitäten auf Landesebene. |
(3) Die NÖ Psychiatriekoordinationsstelle hat insbesondere folgende Aufgaben:
1. | Koordination und Abstimmung aller Leistungserbringer sowie Koordination, Planung und Steuerung aller Leistungen der psychosozialen, sozialpsychiatrischen und sozialpädiatrischen Versorgung in jedem Lebensalter; | |||||||||
2. | Abstimmung der Qualitätssicherung in der intra- und extramuralen psychiatrischen Versorgung in Niederösterreich; | |||||||||
3. | Unterstützung und Einbeziehung der Systempartner; | |||||||||
4. | Aufbau und Sicherstellung eines routinemäßigen Berichtswesens; | |||||||||
5. | Aufbau einer Servicestelle für Anfragen der Systempartner; | |||||||||
6. | Erstellen einer Datenbasis zur Wahrnehmung der Aufgaben. |
(4) Die NÖ Psychiatriekoordinationsstelle hat für sich eine Geschäftsordnung (Geschäftsordnung der NÖ Psychiatriekoordinationsstelle) zu beschließen.
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