(1) Für folgende Fälle wird ein Sanktionsmechanismus im Rahmen der Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG Zielsteuerung-Gesundheit festgelegt:
1. | Im Zuge des Monitorings festgestellte Nicht-Erreichung von Zielen, die in der Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG Zielsteuerung-Gesundheit, LGBl. 60/2017, im Zielsteuerungsvertrag oder im vierjährigen Landes-Zielsteuerungsübereinkommen festgelegt sind; | |||||||||
2. | Verstoß gegen die Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG Zielsteuerung-Gesundheit, LGBl. 60/2017, den Zielsteuerungsvertrag oder das vierjährige Landes-Zielsteuerungsübereinkommen; | |||||||||
3. | Nicht-Zustandekommen des vierjährigen Landes-Zielsteuerungsübereinkommens. |
(2) Die Regelungen zum Sanktionsmechanismus in den Art. 21 bis 25 der Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG Zielsteuerung-Gesundheit, LGBl. 60/2017, sind anzuwenden. Finanzielle Sanktionen für das Nicht-Erreichen von Finanzzielen unterliegen ausschließlich der Vereinbarung zwischen dem Bund, den Ländern und den Gemeinden über einen Österreichischen Stabilitätspakt 2012 – ÖStP 2012, BGBl. I Nr. 30/2013.
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