(1) Die Leitung des Fonds obliegt der nach der Geschäftseinteilung zuständigen Abteilung des Amtes der NÖ Landesregierung. Diese hat dem Kuratorium vor jeder Kuratoriumssitzung einen Bericht über die Tätigkeit seit der letzten Kuratoriumssitzung zu geben.
(2) Die NÖ Landesregierung hat für die Fondsleitung die näheren Bestimmungen zu erlassen, wobei insbesondere für folgende Aufgaben die Grundsätze festzulegen sind:
– | Erstellung des Voranschlages, | |||||||||
– | Erstellung des Rechnungsabschlusses (Rechnungslegung und Bilanzierung), | |||||||||
– | Erstellung von Richtlinienentwürfen, | |||||||||
– | Überprüfung des Vorliegens der richtliniengemäßen Voraussetzungen, | |||||||||
– | Überwachung der richtliniengemäßen Verwendung, | |||||||||
– | Veranlagung der vorhandenen Mittel. | |||||||||
Dies hat unter Berücksichtigung der Verordnung über die Mindestanforderungen an eine risikoaverse Ausrichtung der Finanzgebarung, LGBl. 3001/1, zu erfolgen. |
(3) Wird die Gestion durch Gesellschaften abgewickelt, finden die Regelungen des Abs. 2 auch für diese Anwendung.
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