§ 3 NÖ WTFG

NÖ WTFG - NÖ Wirtschafts- und Tourismusfondsgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.12.2024

(1) Der Fonds erhält seine Mittel aus:

1.

Beiträgen bzw. Darlehen/Krediten des Landes nach Maßgabe des jeweiligen Voranschlages,

2.

Beiträgen bzw. Darlehen/Krediten des Bundes,

3.

Beiträgen bzw. Darlehen/Krediten von anderen öffentlich-rechtlichen Körperschaften,

4.

Zinsen veranlagter Fondsmittel,

5.

Rückflüssen und Zinsen aus gewährten Darlehen/Krediten,

6.

Rückflüssen aus Beteiligungen,

7.

der Aufnahme von Fremdmitteln sowie

8.

sonstigen Einnahmen wie Verwaltungskostenentgelte, Haftungsentgelte, Verzugszinsen, die vom Fonds vorgeschrieben werden, und sonstigen Zuwendungen.

(2) Die Aufnahme von Fremdmitteln gemäß Abs. 1 Z 7 bedarf der Zustimmung der NÖ Landesregierung.

(3) Der Fonds erhält für die Förderung der Durchführung aller Maßnahmen, die dem Breitbandinfrastrukturausbau dienen, aus den für die Gewährung von Bedarfszuweisungen an Gemeinden und Gemeindeverbände bestimmten zweckgebundenen Mitteln dasselbe Ausmaß an Mitteln, die der Fonds für diesen Zweck bereitstellt, maximal € 50.000.000,--, davon jährlich maximal € 10.000.000,--.

In Kraft seit 01.08.2020 bis 31.12.9999
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