§ 8 NÖ WTFG

NÖ WTFG - NÖ Wirtschafts- und Tourismusfondsgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 21.11.2024

(1) Beim Amt der NÖ Landesregierung wird ein Kuratorium für den Fonds zur Beratung

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der Richtlinien der über den Fonds abzuwickelnden Förderungen,

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bei der Aufnahme von Fremdmitteln durch den Fonds,

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des Voranschlages und Rechnungsabschlusses sowie

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des Berichtes an den Landtag

errichtet.(2) Das Kuratorium besteht aus

a)

sovielen Mitgliedern, wie jeweils Mitglieder für die Ausschüsse des Landtages vorgesehen sind. Die Mitglieder sind nach dem Stärkeverhältnis der Parteien im Landtag von den Landtagsklubs zu bestellen. Sie müssen in den Landtag wählbar sein,

b)

je einem Vertreter der Wirtschaftskammer NÖ und der Kammer für Arbeiter und Angestellte für NÖ und zusätzlich aus je einem Vertreter der Interessenvertretungen der Gemeinden gemäß § 119 der NÖ Gemeindeordnung 1973.

Für jedes Mitglied ist in gleicher Weise ein Ersatzmitglied zu bestellen.

(3) Die Landesregierung hat aus dem Kuratorium über Vorschlag jener politischen Partei, welche den Landeshauptmann stellt, den Vorsitzenden und über Vorschlag der politischen Parteien, denen die Landeshauptmannstellvertreter angehören, in der gleichen Anzahl wie diese die Stellvertreter des Vorsitzenden zu bestimmen.

(4) Vor der erstmaligen Ausübung der Funktion hat der Vorsitzende des Fonds dem für Wirtschaftspolitik, Wirtschaftsförderung und Tourismusangelegenheiten zuständigen Regierungsmitglied und haben die übrigen Mitglieder dem Vorsitzenden mit Handschlag zu geloben, dass sie ihre Funktion gewissenhaft und unparteiisch ausüben werden.

(5) Die Sitzungen des Kuratoriums sind vom Vorsitzenden mindestens zweimal jährlich unter Mitteilung der Tagesordnung so zeitgerecht einzuberufen, daß – von dringenden Fällen abgesehen – zwischen Zustellung der Einladung und Zeitpunkt der Sitzung ein Zwischenraum von mindestens vierzehn Tagen liegt. Wenn es mindestens drei Mitglieder des Kuratoriums unter Angabe des Grundes schriftlich verlangen, hat der Vorsitzende zu einer Sitzung für einen Zeitpunkt innerhalb eines Monates ab Zustellung des Ersuchens einzuberufen. Bei Dringlichkeit sind Beschlüsse auch im Umlaufweg möglich.

(6) Das Kuratorium ist beschlußfähig, wenn zu seiner Sitzung sämtliche Mitglieder eingeladen worden sind und an der Sitzung mindestens die Hälfte der Mitglieder, darunter der Vorsitzende oder einer seiner Stellvertreter, teilnimmt. Das Kuratorium faßt seine Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit. Der Vorsitzende (sein Stellvertreter) stimmt mit. Bei gleichgeteilten Stimmen gilt jene Meinung als angenommen, welcher der Vorsitzende (sein Stellvertreter) beigetreten ist. Über das Verhandlungsergebnis ist eine Niederschrift aufzunehmen.

(6a) Der Vorsitzende kann in besonderen Situationen anordnen, dass Sitzungen des Kuratoriums ausnahmsweise in Form einer Videokonferenz abgehalten werden. Die Bestimmungen des § 8 Abs. 5 und Abs. 6 gelten sinngemäß.

(7) Die Mitgliedschaft zum Kuratorium ist ein unbesoldetes Ehrenamt.

(8) Die Mitglieder sind zur Verschwiegenheit über die ihnen in Ausübung ihrer Tätigkeit bekanntgewordenen Amts-, Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse verpflichtet.

(9) Die Geschäfte des Kuratoriums führt sein Vorsitzender (Stellvertreter). Die erforderlichen Hilfskräfte und Hilfsmittel werden dem Kuratorium vom Amt der NÖ Landesregierung beigestellt.

In Kraft seit 01.08.2020 bis 31.12.9999
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