Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 23.11.2024
(1)Absatz einsFörderarten:
1.Ziffer einsDarlehen, Kredite, Beiträge, ZuschüsseGewährung von
-Strichaufzählungzinsenlosen Darlehen oder Krediten
-Strichaufzählungzinsenbegünstigten Darlehen oder Krediten
-StrichaufzählungBeiträgen
-StrichaufzählungZuschüssen sowie
-StrichaufzählungZinszuschüssen
2.Ziffer 2Haftungen
-StrichaufzählungÜbernahme von Rückbürgschaften für Darlehen, Kredite und Haftungen, für welche eine Gesellschaft nach § 6 Abs. 5 haftet, sowieÜbernahme von Rückbürgschaften für Darlehen, Kredite und Haftungen, für welche eine Gesellschaft nach Paragraph 6, Absatz 5, haftet, sowie
-StrichaufzählungÜbernahme von Bürgschaften für Beteiligungen und Haftungen, die über eine Gesellschaft nach § 6 Abs. 5 abgewickelt werdenÜbernahme von Bürgschaften für Beteiligungen und Haftungen, die über eine Gesellschaft nach Paragraph 6, Absatz 5, abgewickelt werdenDie Rückbürgschaften und Bürgschaften dürfen bis max. 80 % übernommen werden.
3.Ziffer 3Beteiligungen
-StrichaufzählungBeteiligungen an Unternehmen sowie
-StrichaufzählungBeteiligungen an sonstigen Einrichtungen, die Aufgaben im Interesse des Landes erfüllen
-StrichaufzählungGewährung von Fremdfinanzierungen mit und ohne Sicherheiten
-StrichaufzählungGewährung von nachrangigen Finanzierungen mit Eigenkapital- und Fremdkapitalcharakter
(2)Absatz 2Zielgruppen von Förderungen sind
-StrichaufzählungUnternehmen der gewerblichen Wirtschaft,
-StrichaufzählungTourismus- und Freizeitunternehmen,
-Strichaufzählungsonstige Einrichtungen oder Gesellschaften, Gemeinden oder Gemeindeverbände, die jeweils
a)Litera aMaßnahmen zur Stärkung der gewerblichen Wirtschaft bzw. des Tourismus und der Freizeitwirtschaft oder
b)Litera bMaßnahmen im Bereich der Digitalisierung, des Breitbandinfrastrukturausbaus, oder
c)Litera cMaßnahmen der regionalen Infrastruktur oder der regionalen betrieblichen Investitionen setzen sowie
-StrichaufzählungTräger und Einrichtungen der angewandten Forschung und Entwicklung,
jeweils mit Betriebsstätte, Sitz oder Lage in Niederösterreich.
(3)Absatz 3Abweichend von Abs. 2 ist eine Förderung auch dann zulässig, wenn Betriebsstätte, Sitz oder Lage in Niederösterreich nicht vorliegen, aber es sich um ein gemeinsames Projekt mit Rechtsträgern aus anderen Bundesländern oder Staaten handelt und ein wirtschaftlicher, technologischer oder touristischer Nutzen für eine der genannten Zielgruppen in Niederösterreich gegeben ist.Abweichend von Absatz 2, ist eine Förderung auch dann zulässig, wenn Betriebsstätte, Sitz oder Lage in Niederösterreich nicht vorliegen, aber es sich um ein gemeinsames Projekt mit Rechtsträgern aus anderen Bundesländern oder Staaten handelt und ein wirtschaftlicher, technologischer oder touristischer Nutzen für eine der genannten Zielgruppen in Niederösterreich gegeben ist.
In Kraft seit 01.01.2024 bis 31.12.9999
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