Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 23.11.2024
(1) Für die einzelnen Förderungen erlässt die NÖ Landesregierung Richtlinien.
(2) Diese Richtlinien haben die Voraussetzungen der einzelnen Förderung nach sachlichen Kriterien festzulegen, die Art der Gestion zu regeln und die Auszahlungsmodalitäten zu enthalten.
In Kraft seit 01.04.2015 bis 31.12.9999
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