Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.12.2024
Über die Gebarung des Fonds sowie über dessen Tätigkeit hat die Landesregierung alljährlich bis längstens 30. Juni des folgenden Jahres dem Landtag zu berichten.
In Kraft seit 01.01.2015 bis 31.12.9999
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