Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 23.11.2024
(1)Absatz einsDieses Gesetz tritt am 1. Jänner 1985 in Kraft.
(2)Absatz 2Das Inhaltsverzeichnis, § 1 Abs. 1, § 3, § 4, § 5, die Überschrift des § 6, § 6 Abs. 4 und 5, die Überschrift des § 7, § 7 Abs. 1 bis 3, § 8 Abs. 1 und § 9 Abs. 2 in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 43/2015 treten am 1. April 2015 in Kraft.Das Inhaltsverzeichnis, Paragraph eins, Absatz eins,, Paragraph 3,, Paragraph 4,, Paragraph 5,, die Überschrift des Paragraph 6,, Paragraph 6, Absatz 4 und 5, die Überschrift des Paragraph 7,, Paragraph 7, Absatz eins bis 3, Paragraph 8, Absatz eins und Paragraph 9, Absatz 2, in der Fassung des Landesgesetzes Landesgesetzblatt Nr. 43 aus 2015, treten am 1. April 2015 in Kraft.
(3)Absatz 3§ 1 Abs. 1 sowie § 4 Abs. 2 in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 40/2024 treten am 1. Jänner 2024 in Kraft. Mit Stichtag zum 1. Jänner 2024 werden dem Fonds die dem Land Niederösterreich für die Förderung von Projekten der regionalen Infrastruktur und regionalen betrieblichen Investitionen, die mit Stichtag zum 30. Juni 2024 noch laufend und nicht endabgerechnet sind, gewidmeten Mittel übergeleitet; Rückflüsse aus zum Stichtag 30. Juni 2024 laufenden Projekten stehen dem Fonds zu.Paragraph eins, Absatz eins, sowie Paragraph 4, Absatz 2, in der Fassung des Landesgesetzes Landesgesetzblatt Nr. 40 aus 2024, treten am 1. Jänner 2024 in Kraft. Mit Stichtag zum 1. Jänner 2024 werden dem Fonds die dem Land Niederösterreich für die Förderung von Projekten der regionalen Infrastruktur und regionalen betrieblichen Investitionen, die mit Stichtag zum 30. Juni 2024 noch laufend und nicht endabgerechnet sind, gewidmeten Mittel übergeleitet; Rückflüsse aus zum Stichtag 30. Juni 2024 laufenden Projekten stehen dem Fonds zu.
In Kraft seit 03.08.2024 bis 31.12.9999
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