§ 7 NÖ WTFG Fondsleitung

NÖ Wirtschafts- und Tourismusfondsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.04.2015 bis 31.12.9999

(1) Die GeschäftsführungLeitung des Fonds obliegt dem Amtder nach der Geschäftseinteilung zuständigen Abteilung des Amtes der NÖ Landesregierung. Die GeschäftsführungDiese hat dem Kuratorium vor jeder Kuratoriumssitzung einen Bericht über die Tätigkeit seit der letzten Kuratoriumssitzung zu geben.

(2) Die NÖ Landesregierung hat für die Geschäftsführung des FondsFondsleitung die näheren Bestimmungen zu erlassen, wobei insbesondere für folgende Aufgaben die Grundsätze festzulegen sind:

Erstellung des Voranschlages,

Erstellung des Rechnungsabschlusses (Rechnungslegung und Bilanzierung),

Erstellung von Richtlinienentwürfen,

Überprüfung des Vorliegens der richtliniengemäßen Voraussetzungen bei vorliegenden Förderungsanträgen,

Überwachung der widmungsgemäßenrichtliniengemäßen Verwendung gewährter Förderungen,

Veranlagung der vorhandenen Mittel.

Dies hat unter Berücksichtigung der Verordnung über die Mindestanforderungen an eine risikoaverse Ausrichtung der Finanzgebarung, LGBl. 3001/1, zu erfolgen.

(3) Wird die Gestion durch Gesellschaften abgewickelt, finden die Regelungen des Abs. 2 auch für diese Anwendung.

Stand vor dem 31.03.2015

In Kraft vom 01.01.2015 bis 31.03.2015

(1) Die GeschäftsführungLeitung des Fonds obliegt dem Amtder nach der Geschäftseinteilung zuständigen Abteilung des Amtes der NÖ Landesregierung. Die GeschäftsführungDiese hat dem Kuratorium vor jeder Kuratoriumssitzung einen Bericht über die Tätigkeit seit der letzten Kuratoriumssitzung zu geben.

(2) Die NÖ Landesregierung hat für die Geschäftsführung des FondsFondsleitung die näheren Bestimmungen zu erlassen, wobei insbesondere für folgende Aufgaben die Grundsätze festzulegen sind:

Erstellung des Voranschlages,

Erstellung des Rechnungsabschlusses (Rechnungslegung und Bilanzierung),

Erstellung von Richtlinienentwürfen,

Überprüfung des Vorliegens der richtliniengemäßen Voraussetzungen bei vorliegenden Förderungsanträgen,

Überwachung der widmungsgemäßenrichtliniengemäßen Verwendung gewährter Förderungen,

Veranlagung der vorhandenen Mittel.

Dies hat unter Berücksichtigung der Verordnung über die Mindestanforderungen an eine risikoaverse Ausrichtung der Finanzgebarung, LGBl. 3001/1, zu erfolgen.

(3) Wird die Gestion durch Gesellschaften abgewickelt, finden die Regelungen des Abs. 2 auch für diese Anwendung.

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