(1) Die Behörde kann den Wasserbezug unterbrechen oder auf das unbedingt notwendige Maß beschränken, wenn dies wegen Wassermangels, Betriebsstörungen, Durchführung betriebsbedingter Arbeiten, behördlicher Verfügungen oder anderer unabwendbarer Ereignisse erforderlich ist.
(2) Wenn nicht plötzlich eintretende Ereignisse unverzügliche Maßnahmen erfordern, ist die beabsichtigte Beschränkung oder Unterbrechung im betroffenen Teil des Versorgungsbereiches rechtzeitig kundzumachen. Die Bestimmungen des § 8 Abs. 5 sind sinngemäß anzuwenden.
(3) Die Behörde kann mit Bescheid den Wasserbezug auf die Deckung des im gesundheitlichen Interesse unumgänglich notwendigen Bedarfes beschränken, wenn
1. | die Hausleitung nicht gemäß § 6 Abs. 1 hergestellt oder erhalten wird oder festgestellte Mängel nicht innerhalb der von der Behörde zu bestimmenden angemessenen Frist behoben werden; | |||||||||
2. | Wasser entgegen den Bestimmungen dieses Gesetzes oder den auf Grund desselben getroffenen Verfügungen entnommen wird; | |||||||||
3. | die Hausleitung ohne vorherige Anzeige geändert wird. |
(4) Die Einschränkung ist unverzüglich aufzuheben, wenn der Grund für ihre Verfügung weggefallen ist.
(5) Gebührenrechtliche Vorschriften, die eine Einschränkung des Wasserbezuges vorsehen, bleiben unberührt.
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