(1) Der Wasserbedarf in Gebäuden mit Aufenthaltsräumen ist im Versorgungsbereich (§ 8 Abs. 2 Z 1) eines gemeinnützigen öffentlichen Wasserversorgungsunternehmens nach Maßgabe der §§ 2 und 2a ausschließlich aus dessen Wasserversorgungsanlage zu decken (Anschlußzwang).
(2) Ein Wasserversorgungsunternehmen ist gemeinnützig, wenn die Gebühren für die Benützung den Aufwand für die Errichtung, die Erhaltung, den Betrieb und die Erweiterung der Wasserversorgungsanlage nicht übersteigen. Zum Aufwand zählen insbesondere die Abgaben, Abschreibungen, Betriebskosten, Darlehenskosten und Rücklagen.
(3) Ein Wasserversorgungsunternehmen ist öffentlich, wenn der Anschluß innerhalb seines Versorgungsbereiches im Rahmen seiner Leistungsfähigkeit jedem unter gleichen Bedingungen offensteht.
(4) Gemeinnützige öffentliche Wasserversorgungsunternehmen werden im folgenden kurz Wasserversorgungsunternehmen genannt.
(1) Der Anschlußzwang im Sinne des § 1 besteht nicht für
1. | Liegenschaften, deren Wasserbedarf durch eine im Zeitpunkt der Inbetriebnahme der öffentlichen Wasserversorgungsanlage bereits bestehende eigene Wasserversorgungsanlage gedeckt wird, wenn deren Weiterbenutzung die Gesundheit nicht gefährden kann; | |||||||||
2. | Liegenschaften, deren Wasserbedarf nach Inbetriebnahme der öffentlichen Wasserversorgungsanlage aus einer eigenen Wasserversorgungsanlage, auf welche die Voraussetzung des § 4 Abs. 2 nicht zutrifft, gedeckt wird, wenn deren Benutzung die Gesundheit nicht gefährden kann; | |||||||||
3. | Liegenschaften, deren Grenze vom nächstgelegenen Wasserhauptrohrstrang mehr als 50 m entfernt ist; | |||||||||
4. | Liegenschaften, deren Anschluß aus technischen Gründen nicht möglich ist oder nur mit unverhältnismäßig hohen Kosten hergestellt werden kann; | |||||||||
5. | gewerbliche und industrielle Anlagen, Bergbauanlagen, landwirtschaftliche Betriebe sowie von einer Gebietskörperschaft betriebene Anstalten, soweit durch deren Belieferung der Wasserbedarf der anderen Liegenschaften unter Bedachtnahme auf die Leistungsfähigkeit des Wasserversorgungsunternehmens nicht gedeckt werden kann; | |||||||||
6. | Gebäude mit Aufenthaltsräumen, für den Wasserbedarf zu Betriebszwecken, wenn die Nutzung einer eigenen Wasserversorgungsanlage die Gesundheit nicht gefährden kann. |
(2) Die Behörde hat auf Antrag des Liegenschaftseigentümers mit Bescheid festzustellen, ob im Sinne des Abs. 1 der Anschlußzwang nicht besteht.
(3) In den Fällen des Abs. 1 Z 1 und 2 hat der Liegenschaftseigentümer auf seine Kosten den Nachweis zu erbringen, dass die Weiterbenutzung bzw. Benutzung seiner Wasserversorgungsanlage die Gesundheit nicht gefährden kann. Zu diesem Zweck hat er gleichzeitig mit dem Antrag gemäß Abs. 2 von Fachleuten, die hiezu nach deren einschlägigen Vorschriften befugt sind, einen Wasseruntersuchungsbefund vorzulegen, aus dem die Gesundheitstauglichkeit des Wassers der eigenen Wasserversorgungsanlage hervorgeht.
(4) Wird das Nichtbestehen des Anschlußzwanges gemäß Abs. 1 Z 1 bzw. Z 2 rechtskräftig festgestellt, ist auch weiterhin ein Befund gemäß Abs. 3 in Zeitabständen von jeweils fünf Jahren unaufgefordert der Behörde (§ 10) vorzulegen.
Entspricht danach die Weiterbenutzung der Wasserversorgungsanlage nicht mehr den für Trinkwasserzwecke notwendigen gesundheitlichen Anforderungen und kann die Gesundheitsgefährdung nicht kurzfristig beseitigt werden, so hat die Behörde gemäß § 3 vorzugehen. | ||||||||||
Ab Rechtskraft der Entscheidung gemäß § 3 gilt eine seinerzeitige Entscheidung über das Nichtbestehen des Anschlußzwanges im Umfang der Auflassung als aufgehoben. |
(1) Unbeschadet der Ausnahmen gemäß § 2 dürfen in Gebäuden mit Aufenthaltsräumen WC-Spülungen über eine eigene Wasserversorgungsanlage betrieben werden, wenn
1. | das Wasserdargebot aus der eigenen Wasserversorgungsanlage für diesen Zweck, ausreicht und | |||||||||
2. | das Wasser für diesen Zweck gesundheitlich unbedenklich ist und | |||||||||
3. | sichergestellt ist, dass auf Dauer keine Verbindung zwischen den Anlagen der eigenen Wasserversorgung und denjenigen, die von der öffentlichen Wasserversorgung gespeist werden, besteht und | |||||||||
4. | der Bestand des öffentlichen Wasserversorgungsunternehmens in wirtschaftlicher Beziehung nicht bedroht werden kann (§ 4 Abs. 2). |
(2) Der Liegenschaftseigentümer hat die Genehmigung des Betreibens von WC-Spülungen im Sinne des Abs. 1 bei der Behörde (§ 10) zu beantragen.
Dem Antrag sind anzuschließen: | ||||||||||
1. | Belege im Sinne des Abs. 1 Z 1 und Z 2 von Fachleuten, die hiezu nach deren einschlägigen Vorschriften (z. B. gewerberechtlich oder als Ziviltechniker) befugt sind, sowie | |||||||||
2. | die vom Antragsteller unterfertigte Erklärung, dass die Anlagen entsprechend Abs. 1 Z 3 ausgeführt werden. | |||||||||
Über den Antrag entscheidet die Behörde mit Bescheid. | ||||||||||
Vor Inbetriebnahme der WC-Spülungen hat der Genehmigungsinhaber der Behörde die Einhaltung des Abs. 1 Z 3 zu bestätigen. |
(3) Sind nach Erteilung einer Genehmigung gemäß Abs. 2 die Voraussetzungen des Abs. 1 Z 1, 2 oder 3 nicht mehr gegeben, ist die Genehmigung mit Bescheid zu entziehen und gleichzeitig ein Auftrag zur Herstellung des gesetzmäßigen Zustandes zu erteilen. Bei Gefahr im Verzug sind die gefahrenbeseitigenden Maßnahmen unverzüglich anzuordnen. Die Erfüllung des Auftrages oder der Anordnung ist durch Vorlage entsprechender Nachweise von Fachleuten, die hiezu nach deren einschlägigen Vorschriften (z. B. gewerberechtlich oder als Ziviltechniker) befugt sind an die Behörde zu belegen. Für den Fall der Herstellung des gesetzmäßigen Zustandes in der Art, dass die Voraussetzungen für ein Betreiben der WC-Spülungen (wieder) über eine eigene Wasserversorgung erfüllt sind, gelten diese Belege auch als Belege für den erforderlichen Neuantrag im Sinne des Abs. 2.
Die Behörde hat die Auflassung einer eigenen Wasserversorgungsanlage, die im Versorgungsbereich eines Wasserversorgungsunternehmens liegt, innerhalb angemessener Frist mit Bescheid anzuordnen, wenn und insoweit die Weiterbenutzung derselben die Gesundheit gefährden kann. Gleichzeitig hat die Behörde die zur Vermeidung der Verunreinigung des Grundwassers erforderlichen Auflagen zu erteilen.
(1) Die beabsichtigte Errichtung einer eigenen Wasserversorgungsanlage im Versorgungsbereich eines Wasserversorgungsunternehmens ist unbeschadet einer nach anderen Rechtsvorschriften bestehenden Bewilligungspflicht dem Wasserversorgungsunternehmen anzuzeigen.
(2) Die Behörde hat auf Antrag des Wasserversorgungsunternehmens, der binnen acht Wochen ab Erstattung der Anzeige zu stellen ist, die Errichtung zu untersagen, wenn diese den Bestand des Wasserversorgungsunternehmens in wirtschaftlicher Beziehung bedrohen kann.
Das Wasserversorgungsunternehmen hat unbeschadet der ihm als Wasserberechtigten obliegenden Verpflichtungen die Liegenschaften, für die Anschlußzwang besteht, anzuschließen und die angeschlossenen Liegenschaften im Rahmen der Leistungsfähigkeit seiner Wasserversorgungsanlage mit Wasser zu versorgen.
(1) Der Eigentümer einer Liegenschaft, für die Anschlußzwang besteht, hat die Hausleitung innerhalb angemessener Frist nach Maßgabe der Wasserleitungsordnung (§ 8 Abs. 4) herzustellen und zu erhalten. Die Frist kann von der Behörde unter Bedachtnahme auf die im wasserrechtlichen Bewilligungsbescheid für die Wasserversorgungsanlage festgesetzte Fertigstellungsfrist bestimmt werden.
(2) Abs. 1 gilt sinngemäß für die im Zeitpunkt der Errichtung der Wasserversorgungsanlage bereits bestehenden Hausleitungen.
(3) Die Wasserentnahme aus der Hausleitung darf nur zu dem in der Anmeldung (§ 7) angegebenen Zweck und nur in dem von der Behörde zugelassenen Ausmaß erfolgen.
(4) Unter Hausleitung ist jener Teil der Wasserversorgungsanlage zu verstehen, der sich innerhalb der angeschlossenen Liegenschaft befindet. Wassermesser gehören nicht zur Hausleitung.
(5) Die Liegenschaftseigentümer und sonstigen Wasserbezieher haben das Betreten der Liegenschaften durch Organe der Behörde und deren Beauftragte zum Zwecke der Durchführung oder Überwachung von Anschluss- und Erhaltungsarbeiten und zur Überprüfung der Einhaltung der gesetzlichen Bestimmungen zu dulden. Die Liegenschaftseigentümer haben die hiefür erforderlichen Auskünfte zu erteilen.
(1) Der Eigentümer einer Liegenschaft, für die Anschlußzwang besteht, hat den Wasserbezug unter Bekanntgabe der voraussichtlich benötigten Wassermenge und des Verwendungszweckes bei der Behörde anzumelden.
(2) Widerspricht die vorgesehene Hausleitung dem Zweck des Wasserversorgungsunternehmens (§ 1 Abs. 2 und 3) oder der Wasserleitungsordnung (§ 8), dann hat dies die Behörde mit Bescheid festzustellen.
(3) Die Behörde hat erforderlichenfalls die höchstzulässige Wasserentnahme und den Verwendungszweck des entnommenen Wassers mit Bescheid zu bestimmen.
(1) Die Behörde hat im Einvernehmen mit der Landesregierung die näheren Vorschriften über die Durchführung des Anschlusses und den Wasserbezug zu erlassen (Wasserleitungsordnung).
(2) Insbesondere sind Vorschriften zu erlassen über
1. | den Versorgungsbereich (Abs. 3); | |||||||||
2. | die Anmeldung des Wasserbezuges; | |||||||||
3. | die zur Herstellung oder Änderung der Hausleitungen erforderlichen Unterlagen (Abs. 4); | |||||||||
4. | die Anzeigepflicht der Liegenschaftseigentümer, insbesondere bei Änderungen an den Leitungen, im Wasserbedarf, im Eigentumsrecht sowie bei Schäden und deren Behebung; | |||||||||
5. | Art und Ort des Einbaues allfälliger Wassermesser. |
(3) Bei der Festsetzung des Versorgungsbereiches ist unbeschadet anderer gesetzlicher, insbesondere bau- und feuerpolizeilicher Vorschriften auf die Leistungsfähigkeit und den Zweck der Wasserversorgungsanlage (§ 1 Abs. 2 und 3) Bedacht zu nehmen.
(4) Die Herstellung oder Änderung der Hausleitung hat unbeschadet anderer gesetzlicher, insbesondere bau- und wasserrechtlicher Vorschriften unter Bedachtnahme auf die Erkenntnisse der technischen und medizinischen Wissenschaft sowie auf den Wasserbedarf der Liegenschaft zu erfolgen.
(5) Die Kundmachung der Wasserleitungsordnung hat in der für Verlautbarungen des Wasserversorgungsunternehmens vorgeschriebenen oder vorgesehenen Weise zu erfolgen.
(6) Der Landeshauptmann hat Richtlinien für die Wasserleitungsordnung kundzumachen (Musterwasserleitungsordnung).
(1) Die Behörde kann den Wasserbezug unterbrechen oder auf das unbedingt notwendige Maß beschränken, wenn dies wegen Wassermangels, Betriebsstörungen, Durchführung betriebsbedingter Arbeiten, behördlicher Verfügungen oder anderer unabwendbarer Ereignisse erforderlich ist.
(2) Wenn nicht plötzlich eintretende Ereignisse unverzügliche Maßnahmen erfordern, ist die beabsichtigte Beschränkung oder Unterbrechung im betroffenen Teil des Versorgungsbereiches rechtzeitig kundzumachen. Die Bestimmungen des § 8 Abs. 5 sind sinngemäß anzuwenden.
(3) Die Behörde kann mit Bescheid den Wasserbezug auf die Deckung des im gesundheitlichen Interesse unumgänglich notwendigen Bedarfes beschränken, wenn
1. | die Hausleitung nicht gemäß § 6 Abs. 1 hergestellt oder erhalten wird oder festgestellte Mängel nicht innerhalb der von der Behörde zu bestimmenden angemessenen Frist behoben werden; | |||||||||
2. | Wasser entgegen den Bestimmungen dieses Gesetzes oder den auf Grund desselben getroffenen Verfügungen entnommen wird; | |||||||||
3. | die Hausleitung ohne vorherige Anzeige geändert wird. |
(4) Die Einschränkung ist unverzüglich aufzuheben, wenn der Grund für ihre Verfügung weggefallen ist.
(5) Gebührenrechtliche Vorschriften, die eine Einschränkung des Wasserbezuges vorsehen, bleiben unberührt.
(1) Behörde im Sinne dieses Gesetzes ist, soweit nicht Abs. 2 anzuwenden ist, das zur Besorgung der Aufgaben des eigenen Wirkungsbereiches berufene Organ jener Gemeinde, in deren Gebiet die Wasserversorgung stattfindet.
(2) Wenn das Wasserversorgungsunternehmen von einem Gemeindeverband betrieben wird, ist Behörde im Sinne dieses Gesetzes das dem im Abs. 1 genannten Gemeindeorgan vergleichbare Organ des Gemeindeverbandes, soweit das Versorgungsgebiet das Gebiet des Gemeindeverbandes nicht überschreitet.
(3) Durch die Bestimmungen dieses Gesetzes wird das Recht der Gemeinden zur Einhebung von Abgaben nicht berührt.
Die in diesem Gesetz geregelten Aufgaben der Gemeinde und der Gemeindeverbände sind solche des eigenen Wirkungsbereiches.
(1) Eine Verwaltungsübertretung begeht und wird von der Bezirksverwaltungsbehörde bestraft, wer
1. | die in § 2 Abs. 4 vorgeschriebenen Befunde nicht oder nicht rechtzeitig vorlegt; | |||||||||
2. | trotz bestehenden Anschlusszwanges seinen Wasserbedarf nicht aus der Wasserversorgungsanlage des Wasserversorgungsunternehmens deckt; | |||||||||
3. | die in § 4 Abs. 1 und § 7 Abs. 1 sowie in der Wasserleitungsordnung vorgeschriebenen Anzeigen nicht oder nicht rechtzeitig erstattet; | |||||||||
4. | entgegen den Bestimmungen des § 6 Abs. 5 den Organen der Behörde das Betreten der Liegenschaft verweigert oder der Auskunftspflicht nicht nachkommt; | |||||||||
5. | die Hausleitung nicht gemäß der Wasserleitungsordnung herstellt, erhält oder festgestellte Mängel nicht behebt; | |||||||||
6. | Wasser über das von der Behörde zugelassene Maß oder nicht zu dem zugelassenen Zweck entnimmt; | |||||||||
7. | den gemäß § 9 verfügten Einschränkungen zuwiderhandelt; | |||||||||
8. | zur Wasserversorgungsanlage des Wasserversorgungsunternehmens gehörende Teile eigenmächtig betätigt, ändert oder beschädigt; | |||||||||
9. | den in der Wasserleitungsordnung festgesetzten sonstigen Verpflichtungen nicht nachkommt; | |||||||||
10. | eine WC-Spülung über eine eigene Wasserversorgungsanlage | |||||||||
- | ohne Genehmigung gemäß § 2a Abs. 2 oder | |||||||||
- | ohne Bestätigung gemäß § 2a Abs. 2 letzter Satz oder | |||||||||
- | entgegen den Vorgaben des § 13 Abs. 4 betreibt; | |||||||||
11. | entgegen den Bestimmungen des § 2a Abs. 3 einen Auftrag oder eine Anordnung zur Herstellung des gesetzmäßigen Zustandes nicht oder nicht fristgerecht erfüllt oder keine Nachweise vorlegt. |
(2) Diese Übertretungen sind mit einer Geldstrafe in den Fällen der
a) | Z 3 bis zu € 730,–, | |||||||||
b) | Z 1, 4, 7 und 9 bis zu € 2.200,–, | |||||||||
c) | Z 2, 5, 6, 8, 10 und 11 bis zu € 3.600,– zu ahnden. |
(3) Das Höchstmaß der für den Fall der Uneinbringlichkeit der Geldstrafe an ihre Stelle tretenden Ersatzfreiheitsstrafe wird in den Fällen der
a) | Z 3 mit 10 Tagen, | |||||||||
b) | Z 1, 4, 7 und 9 mit 4 Wochen, | |||||||||
c) | Z 2, 5, 6, 8, 10 und 11 mit 6 Wochen |
bestimmt.
(4) Eine Übertretung nach Abs. 1 Z 8 ist nicht zu bestrafen, wenn sie den Tatbestand einer gerichtlich strafbaren Handlung (§ 125 und § 126 Abs. 1 Z 5 StGB) erfüllt. Die Zeit einer Aussetzung gemäß § 30 Abs. 2 VStG (BGBl.Nr. 52/1991) ist in die Verjährungsfristen nach § 31 Abs. 3 VStG nicht einzurechnen.
(5) Die auf Grund dieses Gesetzes verhängten Geldstrafen fließen dem Wasserversorgungsunternehmen, in dessen Versorgungsbereich (§ 8 Abs. 2 Z 1) die Tat begangen wurde, für Zwecke der Erhaltung und des Betriebes seiner Wasserversorgungsanlage zu.
(1) Dieses Gesetz tritt am 31. Dezember 1969 in Kraft. Gleichzeitig treten folgende Bestimmungen, soweit sie noch in Geltung stehen, außer Kraft:
1. | die §§ 18 bis 25 Abs. 1 des Gesetzes vom 15. März 1951, LGBl.Nr. 13, über die Bildung eines Wasserleitungsverbandes zum Zwecke der Errichtung und des Betriebes einer Wasserleitung für die Gemeinden Ternitz und Umgebung; | |||||||||
2. | die §§ 18 bis 25 Abs. 1 des Gesetzes vom 21. Dezember 1951, LGBl.Nr. 24/1952, über die Bildung eines Wasserleitungsverbandes zum Zwecke der Errichtung und des Betriebes einer Wasserleitung für einige Gemeinden des Unteren Pittentales. |
(2) Für den Versorgungsbereich des Wasserleitungsverbandes der Triestingtal- und Südbahngemeinden tritt dieses Gesetz rückwirkend mit dem 31. Dezember 1965 in Kraft.
(3) Die nach den bisher in Geltung gestandenen Rechtsvorschriften errichteten Hausleitungen gelten als im Sinne dieses Gesetzes hergestellt. Im übrigen sind auf diese Hausleitungen die Bestimmungen dieses Gesetzes anzuwenden.
(4) Bestehen zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes WC-Spülungen, die über eine eigene Wasserversorgungsanlage und entsprechend § 2a Abs. 1 Z 1 bis 3 betrieben werden, gelten diese als genehmigt im Sinne des § 2a Abs. 2, wenn dies binnen 2 Jahren ab Inkrafttreten dieses Gesetzes der Behörde (§ 10) gemeldet wird.
NÖ Wasserleitungsanschlussgesetz 1978
StF: LGBl. 6951-0 (WV)
Änderung
Präambel/Promulgationsklausel
Der Landtag von Niederösterreich hat am 20. Oktober 2016 in Ausführung des § 36 Abs. 1 des Wasserrechtsgesetzes 1959, BGBl. Nr. 215/1959 in der Fassung BGBl. I Nr. 61/2014, beschlossen: