(1) Unbeschadet der Ausnahmen gemäß § 2 dürfen in Gebäuden mit Aufenthaltsräumen WC-Spülungen über eine eigene Wasserversorgungsanlage betrieben werden, wenn
1. | das Wasserdargebot aus der eigenen Wasserversorgungsanlage für diesen Zweck, ausreicht und | |||||||||
2. | das Wasser für diesen Zweck gesundheitlich unbedenklich ist und | |||||||||
3. | sichergestellt ist, dass auf Dauer keine Verbindung zwischen den Anlagen der eigenen Wasserversorgung und denjenigen, die von der öffentlichen Wasserversorgung gespeist werden, besteht und | |||||||||
4. | der Bestand des öffentlichen Wasserversorgungsunternehmens in wirtschaftlicher Beziehung nicht bedroht werden kann (§ 4 Abs. 2). |
(2) Der Liegenschaftseigentümer hat die Genehmigung des Betreibens von WC-Spülungen im Sinne des Abs. 1 bei der Behörde (§ 10) zu beantragen.
Dem Antrag sind anzuschließen: | ||||||||||
1. | Belege im Sinne des Abs. 1 Z 1 und Z 2 von Fachleuten, die hiezu nach deren einschlägigen Vorschriften (z. B. gewerberechtlich oder als Ziviltechniker) befugt sind, sowie | |||||||||
2. | die vom Antragsteller unterfertigte Erklärung, dass die Anlagen entsprechend Abs. 1 Z 3 ausgeführt werden. | |||||||||
Über den Antrag entscheidet die Behörde mit Bescheid. | ||||||||||
Vor Inbetriebnahme der WC-Spülungen hat der Genehmigungsinhaber der Behörde die Einhaltung des Abs. 1 Z 3 zu bestätigen. |
(3) Sind nach Erteilung einer Genehmigung gemäß Abs. 2 die Voraussetzungen des Abs. 1 Z 1, 2 oder 3 nicht mehr gegeben, ist die Genehmigung mit Bescheid zu entziehen und gleichzeitig ein Auftrag zur Herstellung des gesetzmäßigen Zustandes zu erteilen. Bei Gefahr im Verzug sind die gefahrenbeseitigenden Maßnahmen unverzüglich anzuordnen. Die Erfüllung des Auftrages oder der Anordnung ist durch Vorlage entsprechender Nachweise von Fachleuten, die hiezu nach deren einschlägigen Vorschriften (z. B. gewerberechtlich oder als Ziviltechniker) befugt sind an die Behörde zu belegen. Für den Fall der Herstellung des gesetzmäßigen Zustandes in der Art, dass die Voraussetzungen für ein Betreiben der WC-Spülungen (wieder) über eine eigene Wasserversorgung erfüllt sind, gelten diese Belege auch als Belege für den erforderlichen Neuantrag im Sinne des Abs. 2.
0 Kommentare zu § 2a NÖ WAG