§ 3 NÖ WAG Auflassung eigener Wasserversorgungsanlagen

NÖ WAG - NÖ Wasserleitungsanschlussgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 25.12.2024

Die Behörde hat die Auflassung einer eigenen Wasserversorgungsanlage, die im Versorgungsbereich eines Wasserversorgungsunternehmens liegt, innerhalb angemessener Frist mit Bescheid anzuordnen, wenn und insoweit die Weiterbenutzung derselben die Gesundheit gefährden kann. Gleichzeitig hat die Behörde die zur Vermeidung der Verunreinigung des Grundwassers erforderlichen Auflagen zu erteilen.

In Kraft seit 07.12.2016 bis 31.12.9999
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