(1) Die Behörde hat im Einvernehmen mit der Landesregierung die näheren Vorschriften über die Durchführung des Anschlusses und den Wasserbezug zu erlassen (Wasserleitungsordnung).
(2) Insbesondere sind Vorschriften zu erlassen über
1. | den Versorgungsbereich (Abs. 3); | |||||||||
2. | die Anmeldung des Wasserbezuges; | |||||||||
3. | die zur Herstellung oder Änderung der Hausleitungen erforderlichen Unterlagen (Abs. 4); | |||||||||
4. | die Anzeigepflicht der Liegenschaftseigentümer, insbesondere bei Änderungen an den Leitungen, im Wasserbedarf, im Eigentumsrecht sowie bei Schäden und deren Behebung; | |||||||||
5. | Art und Ort des Einbaues allfälliger Wassermesser. |
(3) Bei der Festsetzung des Versorgungsbereiches ist unbeschadet anderer gesetzlicher, insbesondere bau- und feuerpolizeilicher Vorschriften auf die Leistungsfähigkeit und den Zweck der Wasserversorgungsanlage (§ 1 Abs. 2 und 3) Bedacht zu nehmen.
(4) Die Herstellung oder Änderung der Hausleitung hat unbeschadet anderer gesetzlicher, insbesondere bau- und wasserrechtlicher Vorschriften unter Bedachtnahme auf die Erkenntnisse der technischen und medizinischen Wissenschaft sowie auf den Wasserbedarf der Liegenschaft zu erfolgen.
(5) Die Kundmachung der Wasserleitungsordnung hat in der für Verlautbarungen des Wasserversorgungsunternehmens vorgeschriebenen oder vorgesehenen Weise zu erfolgen.
(6) Der Landeshauptmann hat Richtlinien für die Wasserleitungsordnung kundzumachen (Musterwasserleitungsordnung).
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