(1) Eine Verwaltungsübertretung begeht und wird von der Bezirksverwaltungsbehörde bestraft, wer
1. | die in § 2 Abs. 4 vorgeschriebenen Befunde nicht oder nicht rechtzeitig vorlegt; | |||||||||
2. | trotz bestehenden Anschlusszwanges seinen Wasserbedarf nicht aus der Wasserversorgungsanlage des Wasserversorgungsunternehmens deckt; | |||||||||
3. | die in § 4 Abs. 1 und § 7 Abs. 1 sowie in der Wasserleitungsordnung vorgeschriebenen Anzeigen nicht oder nicht rechtzeitig erstattet; | |||||||||
4. | entgegen den Bestimmungen des § 6 Abs. 5 den Organen der Behörde das Betreten der Liegenschaft verweigert oder der Auskunftspflicht nicht nachkommt; | |||||||||
5. | die Hausleitung nicht gemäß der Wasserleitungsordnung herstellt, erhält oder festgestellte Mängel nicht behebt; | |||||||||
6. | Wasser über das von der Behörde zugelassene Maß oder nicht zu dem zugelassenen Zweck entnimmt; | |||||||||
7. | den gemäß § 9 verfügten Einschränkungen zuwiderhandelt; | |||||||||
8. | zur Wasserversorgungsanlage des Wasserversorgungsunternehmens gehörende Teile eigenmächtig betätigt, ändert oder beschädigt; | |||||||||
9. | den in der Wasserleitungsordnung festgesetzten sonstigen Verpflichtungen nicht nachkommt; | |||||||||
10. | eine WC-Spülung über eine eigene Wasserversorgungsanlage | |||||||||
- | ohne Genehmigung gemäß § 2a Abs. 2 oder | |||||||||
- | ohne Bestätigung gemäß § 2a Abs. 2 letzter Satz oder | |||||||||
- | entgegen den Vorgaben des § 13 Abs. 4 betreibt; | |||||||||
11. | entgegen den Bestimmungen des § 2a Abs. 3 einen Auftrag oder eine Anordnung zur Herstellung des gesetzmäßigen Zustandes nicht oder nicht fristgerecht erfüllt oder keine Nachweise vorlegt. |
(2) Diese Übertretungen sind mit einer Geldstrafe in den Fällen der
a) | Z 3 bis zu € 730,–, | |||||||||
b) | Z 1, 4, 7 und 9 bis zu € 2.200,–, | |||||||||
c) | Z 2, 5, 6, 8, 10 und 11 bis zu € 3.600,– zu ahnden. |
(3) Das Höchstmaß der für den Fall der Uneinbringlichkeit der Geldstrafe an ihre Stelle tretenden Ersatzfreiheitsstrafe wird in den Fällen der
a) | Z 3 mit 10 Tagen, | |||||||||
b) | Z 1, 4, 7 und 9 mit 4 Wochen, | |||||||||
c) | Z 2, 5, 6, 8, 10 und 11 mit 6 Wochen |
bestimmt.
(4) Eine Übertretung nach Abs. 1 Z 8 ist nicht zu bestrafen, wenn sie den Tatbestand einer gerichtlich strafbaren Handlung (§ 125 und § 126 Abs. 1 Z 5 StGB) erfüllt. Die Zeit einer Aussetzung gemäß § 30 Abs. 2 VStG (BGBl.Nr. 52/1991) ist in die Verjährungsfristen nach § 31 Abs. 3 VStG nicht einzurechnen.
(5) Die auf Grund dieses Gesetzes verhängten Geldstrafen fließen dem Wasserversorgungsunternehmen, in dessen Versorgungsbereich (§ 8 Abs. 2 Z 1) die Tat begangen wurde, für Zwecke der Erhaltung und des Betriebes seiner Wasserversorgungsanlage zu.
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