§ 12 NÖ WAG Strafbestimmungen

NÖ WAG - NÖ Wasserleitungsanschlussgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 21.11.2024

(1) Eine Verwaltungsübertretung begeht und wird von der Bezirksverwaltungsbehörde bestraft, wer

1.

die in § 2 Abs. 4 vorgeschriebenen Befunde nicht oder nicht rechtzeitig vorlegt;

2.

trotz bestehenden Anschlusszwanges seinen Wasserbedarf nicht aus der Wasserversorgungsanlage des Wasserversorgungsunternehmens deckt;

3.

die in § 4 Abs. 1 und § 7 Abs. 1 sowie in der Wasserleitungsordnung vorgeschriebenen Anzeigen nicht oder nicht rechtzeitig erstattet;

4.

entgegen den Bestimmungen des § 6 Abs. 5 den Organen der Behörde das Betreten der Liegenschaft verweigert oder der Auskunftspflicht nicht nachkommt;

5.

die Hausleitung nicht gemäß der Wasserleitungsordnung herstellt, erhält oder festgestellte Mängel nicht behebt;

6.

Wasser über das von der Behörde zugelassene Maß oder nicht zu dem zugelassenen Zweck entnimmt;

7.

den gemäß § 9 verfügten Einschränkungen zuwiderhandelt;

8.

zur Wasserversorgungsanlage des Wasserversorgungsunternehmens gehörende Teile eigenmächtig betätigt, ändert oder beschädigt;

9.

den in der Wasserleitungsordnung festgesetzten sonstigen Verpflichtungen nicht nachkommt;

10.

eine WC-Spülung über eine eigene Wasserversorgungsanlage

-

ohne Genehmigung gemäß § 2a Abs. 2 oder

-

ohne Bestätigung gemäß § 2a Abs. 2 letzter Satz oder

-

entgegen den Vorgaben des § 13 Abs. 4 betreibt;

11.

entgegen den Bestimmungen des § 2a Abs. 3 einen Auftrag oder eine Anordnung zur Herstellung des gesetzmäßigen Zustandes nicht oder nicht fristgerecht erfüllt oder keine Nachweise vorlegt.

(2) Diese Übertretungen sind mit einer Geldstrafe in den Fällen der

a)

Z 3 bis zu € 730,–,

b)

Z 1, 4, 7 und 9 bis zu € 2.200,–,

c)

Z 2, 5, 6, 8, 10 und 11 bis zu € 3.600,– zu ahnden.

(3) Das Höchstmaß der für den Fall der Uneinbringlichkeit der Geldstrafe an ihre Stelle tretenden Ersatzfreiheitsstrafe wird in den Fällen der

a)

Z 3 mit 10 Tagen,

b)

Z 1, 4, 7 und 9 mit 4 Wochen,

c)

Z 2, 5, 6, 8, 10 und 11 mit 6 Wochen

bestimmt.

(4) Eine Übertretung nach Abs. 1 Z 8 ist nicht zu bestrafen, wenn sie den Tatbestand einer gerichtlich strafbaren Handlung (§ 125 und § 126 Abs. 1 Z 5 StGB) erfüllt. Die Zeit einer Aussetzung gemäß § 30 Abs. 2 VStG (BGBl.Nr. 52/1991) ist in die Verjährungsfristen nach § 31 Abs. 3 VStG nicht einzurechnen.

(5) Die auf Grund dieses Gesetzes verhängten Geldstrafen fließen dem Wasserversorgungsunternehmen, in dessen Versorgungsbereich (§ 8 Abs. 2 Z 1) die Tat begangen wurde, für Zwecke der Erhaltung und des Betriebes seiner Wasserversorgungsanlage zu.

In Kraft seit 07.12.2016 bis 31.12.9999
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