(1) Behörde im Sinne dieses Gesetzes ist, soweit nicht Abs. 2 anzuwenden ist, das zur Besorgung der Aufgaben des eigenen Wirkungsbereiches berufene Organ jener Gemeinde, in deren Gebiet die Wasserversorgung stattfindet.
(2) Wenn das Wasserversorgungsunternehmen von einem Gemeindeverband betrieben wird, ist Behörde im Sinne dieses Gesetzes das dem im Abs. 1 genannten Gemeindeorgan vergleichbare Organ des Gemeindeverbandes, soweit das Versorgungsgebiet das Gebiet des Gemeindeverbandes nicht überschreitet.
(3) Durch die Bestimmungen dieses Gesetzes wird das Recht der Gemeinden zur Einhebung von Abgaben nicht berührt.
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