§ 13 NÖ WAG Übergangs- und Schlußbestimmungen

NÖ WAG - NÖ Wasserleitungsanschlussgesetz

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 21.11.2024

(1) Dieses Gesetz tritt am 31. Dezember 1969 in Kraft. Gleichzeitig treten folgende Bestimmungen, soweit sie noch in Geltung stehen, außer Kraft:

1.

die §§ 18 bis 25 Abs. 1 des Gesetzes vom 15. März 1951, LGBl.Nr. 13, über die Bildung eines Wasserleitungsverbandes zum Zwecke der Errichtung und des Betriebes einer Wasserleitung für die Gemeinden Ternitz und Umgebung;

2.

die §§ 18 bis 25 Abs. 1 des Gesetzes vom 21. Dezember 1951, LGBl.Nr. 24/1952, über die Bildung eines Wasserleitungsverbandes zum Zwecke der Errichtung und des Betriebes einer Wasserleitung für einige Gemeinden des Unteren Pittentales.

(2) Für den Versorgungsbereich des Wasserleitungsverbandes der Triestingtal- und Südbahngemeinden tritt dieses Gesetz rückwirkend mit dem 31. Dezember 1965 in Kraft.

(3) Die nach den bisher in Geltung gestandenen Rechtsvorschriften errichteten Hausleitungen gelten als im Sinne dieses Gesetzes hergestellt. Im übrigen sind auf diese Hausleitungen die Bestimmungen dieses Gesetzes anzuwenden.

(4) Bestehen zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes WC-Spülungen, die über eine eigene Wasserversorgungsanlage und entsprechend § 2a Abs. 1 Z 1 bis 3 betrieben werden, gelten diese als genehmigt im Sinne des § 2a Abs. 2, wenn dies binnen 2 Jahren ab Inkrafttreten dieses Gesetzes der Behörde (§ 10) gemeldet wird.

In Kraft seit 07.12.2016 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 13 NÖ WAG


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 13 NÖ WAG selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 13 NÖ WAG


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 13 NÖ WAG


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 13 NÖ WAG eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
§ 12 NÖ WAG
NÖ Wasserleitungsanschlussgesetz (NÖ WAG) Fundstelle