Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.
Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.
Durch dieses Gesetz werden folgende RichtlinienIm Nachprüfungsverfahren und in Verfahren betreffend die Erlassung einer einstweiligen Verfügung gilt § 35 AVG mit der Europäischen Union umgesetzt:Maßgabe, dass die Höchstgrenze für die Mutwillensstrafen ein Prozent des geschätzten Auftragswertes, höchstens jedoch € 20.000,- beträgt. Für die Bemessung der Mutwillensstrafe ist § 19 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 – VStG, BGBl. Nr. 52/1991 in der Fassung BGBl. I Nr. 58/2018, sinngemäß anzuwenden.
|
| |||||||||
|
| |||||||||
|
| |||||||||
|
|
Durch dieses Gesetz werden folgende RichtlinienIm Nachprüfungsverfahren und in Verfahren betreffend die Erlassung einer einstweiligen Verfügung gilt § 35 AVG mit der Europäischen Union umgesetzt:Maßgabe, dass die Höchstgrenze für die Mutwillensstrafen ein Prozent des geschätzten Auftragswertes, höchstens jedoch € 20.000,- beträgt. Für die Bemessung der Mutwillensstrafe ist § 19 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 – VStG, BGBl. Nr. 52/1991 in der Fassung BGBl. I Nr. 58/2018, sinngemäß anzuwenden.
|
| |||||||||
|
| |||||||||
|
| |||||||||
|
|