In jeder Gemeinde sind zur Wahrung der Interessen des Umweltschutzes im eigenen Wirkungsbereich vom Gemeinderat aus seiner Mitte ein oder mehrere Umweltgemeinderätinnen bzw. Umweltgemeinderäte nach dem Verhältniswahlrecht zu bestellen. Ihnen kommen im eigenen Wirkungsbereich der Gemeinde die gleichen Aufgaben wie einem Umweltschutzorgan (§ 13) zu. Sie haben ihre Berichte dem Gemeinderat zu erstatten. Überdies haben sie den zuständigen Gemeindeorganen Empfehlungen für die in einem bestimmten Fall zu treffenden Maßnahmen im Interesse des Umweltschutzes zu geben.
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