(1) Ziel dieses Gesetzes ist es
1. | die natürlichen Lebensbereiche von Menschen, Tieren und Pflanzen in Niederösterreich zu erhalten, zu verbessern oder wiederherzustellen (Umweltschutz), | |||||||||
2. | Beiträge zur besseren Gestaltung der Umwelt der Bürger zu leisten. |
(2) Dieses Ziel soll insbesondere erreicht werden durch
1. | die Stärkung der Rechte der Bürger und Gemeinden in den sie unmittelbar betreffenden Angelegenheiten des Umweltschutzes, | |||||||||
2. | die Information, Beratung und Förderung der Bürger, Gemeinden, Vereine und anderer Institutionen bei Maßnahmen im Interesse des Umweltschutzes und der besseren Gestaltung der Umwelt, | |||||||||
3. | Vorschläge und Initiativen der Bürger, der Gemeinden und der Organe nach diesem Gesetz im Rahmen ihres Wirkungsbereiches zur besseren Gestaltung der Umwelt. |
(3) Als Maßnahmen kommen insbesondere in Betracht
1. | die Pflege der Gewässer und deren Schutz vor Verunreinigungen, | |||||||||
2. | die Vermeidung von Müll und anderen Abfallstoffen, | |||||||||
3. | die Beseitigung und Verwertung von Müll und anderen Abfallstoffen an geeigneten Standorten durch geeignete Methoden, | |||||||||
4. | die Bekämpfung der Luftverschmutzung, | |||||||||
5. | die Bekämpfung des Lärms, | |||||||||
6. | die Pflege der biologischen Umwelt und ihr Schutz gegen schädigende Eingriffe, | |||||||||
7. | die Umsetzung von Vorschlägen und Initiativen zur Hebung der Lebensqualität der Bürger im Bereich ihrer Wohngemeinde. |
(4) Bürger sind Österreichische Staatsbürger oder Staatsangehörige eines anderen EU- oder EWR Mitgliedstaates, die in einer Gemeinde des Landes Niederösterreich ihren Wohnsitz (§ 24 NÖ Landtagswahlordnung 1992, LGBl. 0300) haben.
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