(1) Nach Maßgabe der im Voranschlag des Landes vorgesehenen Mittel hat das Land Anreize in Form von Förderungen zur Forcierung von Dienstleistungen im Umweltbereich anzubieten.
(2) Die Landesregierung hat Richtlinien über die Förderungen und die Pflichten für jene Personen, die diese Förderungen erhalten, zu erlassen.
(3) Auf Förderungen nach Abs. 1 besteht kein Rechtsanspruch.
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