§ 7 NÖ USG Aufgaben der Umweltschutzorgane

NÖ USG - NÖ Umweltschutzgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 23.11.2024

(1) Werden durch ein Umweltschutzorgan schädigende Eingriffe in die Umwelt, durch die Rechtsvorschriften verletzt werden, wahrgenommen, so hat es jene Personen, die die Eingriffe durchgeführt oder veranlasst haben, sowie die Eigentümerin bzw. den Eigentümer des betroffenen Grundstückes über den Missstand und die möglichen Folgen einschließlich der Rechtsfolgen zu informieren.

(2) Wird der Missstand nicht innerhalb angemessener Frist behoben, so ist der Sachverhalt den zuständigen Behörden mitzuteilen. Gleichzeitig ist eine Anzeige an die Bezirksverwaltungsbehörde zu erstatten.

(3) Wenn es sich um einen schwerwiegenden oder wiederholten Eingriff in die Umwelt handelt, so hat das Umweltschutzorgan ohne vorausgehende Information (Abs. 1) eine Mitteilung und Anzeige (Abs. 2) zu erstatten.

(4) Personen, die schädigende Eingriffe (Abs. 1) durchgeführt oder veranlasst haben sowie Eigentümerinnen bzw. Eigentümer von betroffenen Grundstücken sind von Umweltschutzorganen über die gesetzten Maßnahmen (Abs. 2 und 3) zu informieren.

In Kraft seit 01.01.2015 bis 31.12.9999
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