(1) Dieses Gesetz tritt am 1. Jänner 1985 in Kraft.
(2) Die Organe der NÖ Umweltanwaltschaft und die Umweltsgemeinderäte dürfen aufgrund dieses Gesetzes bereits von dem der Kundmachung folgenden Tag an bestellt werden.
(3) Verordnungen aufgrund dieses Gesetzes dürfen bereits von dem der Kundmachung folgenden Tag erlassen werden. Sie treten jedoch frühestens am 1. Jänner 1985 in Kraft.
(4) § 6 Abs. 1 in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 23/2022 tritt am 1. Juni 2022 in Kraft.
0 Kommentare zu § 15 NÖ USG