(1) Die Bezirksverwaltungsbehörde kann das Umweltschutzorgan für ihren gesamten örtlichen Wirkungsbereich oder für bestimmte besonders zu schützende Gebiete bestellen. Die Tätigkeit des Umweltschutzorganes ist ein Ehrenamt.
(2) Das Umweltschutzorgan hat in Ausübung seines Dienstes das Dienstabzeichen sichtbar zu tragen, gilt dann als öffentliche Wache und ist dem Beamten im Sinne des § 74 Z 4 des Strafgesetzbuches, BGBl.Nr. 60/1974 in der Fassung des Strafrechtsänderungsgesetzes 1998, BGBl. I Nr. 153/1998, gleichgestellt.
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