§ 3a NÖ USG Umweltbericht

NÖ USG - NÖ Umweltschutzgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 21.11.2024

(1) Die NÖ Landesregierung hat in regelmäßigen Abständen von nicht mehr als vier Jahren einen Tätigkeitsbericht (Umweltbericht) über Maßnahmen des Umweltschutzes zu erstellen und dem NÖ Landtag vorzulegen. Die in einem Kalenderjahr gesetzten Maßnahmen des Umweltschutzes sind in einem eigenen Jahresbericht darzustellen. Die Verpflichtung zur Verfassung eines Jahresberichtes entfällt für jenes Kalenderjahr, in dem der Umweltbericht erstellt wird. Der Umweltbericht ist der Öffentlichkeit zugänglich zu machen.

(2) Der Umweltbericht hat die Umweltziele des Landes in Form eines Landesumweltplanes zu enthalten.

In Kraft seit 01.01.2015 bis 31.12.9999
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