(1) Die Bürger haben das Recht, im Rahmen der im folgenden Absatz genannten Möglichkeiten bei allen Verwaltungsverfahren über Maßnahmen oder Anlagen mitzuwirken, die die Umwelt in der Gemeinde wesentlich betreffen, in der sie ihren Wohnsitz (§ 24 NÖ Landtagswahlordnung 1992) haben; gleiches gilt für die NÖ Gemeinden für Maßnahmen oder Anlagen, die die Umwelt in ihrem Gemeindegebiet wesentlich betreffen.
(2) Den Bürgern und Gemeinden stehen zur Ausübung ihres Rechtes folgende Möglichkeiten zu:
1. | Information über die Einleitung und die Beendigung der im Abs. 1 genannten Verfahren durch die NÖ Umweltanwaltschaft im Rahmen ihrer Kompetenzen gemäß § 4. | |||||||||
2. | Die Bürger und Gemeinden können in solchen Verfahren ihre Einwendungen im Interesse des Umweltschutzes, soweit sie nicht Partei im Sinne der Verwaltungsverfahrensgesetze sind, vor der NÖ Umweltanwaltschaft vorbringen. Die NÖ Umweltanwaltschaft hat in diesen Fällen die Einschreiter von ihren Maßnahmen und deren Erfolg zu informieren. | |||||||||
3. | Fachliche Beratung der Bürger und Gemeinden durch die NÖ Umweltanwaltschaft oder ihr zur Verfügung gestellte Fachleute, damit Einwendungen oder Alternativplanungen auf gleicher fachlicher Ebene vorgebracht werden können, soweit dies die personelle und organisatorische Ausstattung der NÖ Umweltanwaltschaft zuläßt. |
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