(1) Die Ausstattung einer Tagesbetreuungseinrichtung muß so beschaffen sein, daß Unfälle und Verletzungen oder gesundheitliche Schädigungen nach Möglichkeit ausgeschlossen werden können. Der Rechtsträger ist zu einer diesbezüglichen laufenden Überwachung der Tagesbetreuungseinrichtung verpflichtet. Mängel, die zu einer Gefährdung von Leben oder Gesundheit führen können, hat er unverzüglich zu beheben.
(2) Alle Räume, zu denen Minderjährige unter 6 Jahren Zugang haben, müssen folgende Voraussetzungen erfüllen:
a) | Steckdosen müssen mit einem Berührungsschutz ausgestattet sein; | |||||||||
b) | Fenster im Obergeschoß sind durch entsprechende konstruktive Vorkehrungen gegen das Hinausfallen von Minderjährigen abzusichern; | |||||||||
c) | Stiegen sind durch eine Absperrung abzusichern. |
(3) Verbandkästen sind in ausreichender Anzahl und in entsprechender Ausstattung gemäß der ÖNORM Z 1020 bereitzuhalten. Medikamente sind versperrt zu verwahren und nach dem Ablaufdatum zu entsorgen. Sie dürfen Minderjährigen sowie Unbefugten nicht zugänglich sein.
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