(1) Der Rechtsträger hat alle Vorkehrungen zu treffen, daß die Tagesbetreuungseinrichtung bei Brandgefahr in kürzester Zeit geräumt werden kann. Im Zusammenwirken mit der örtlichen Feuerwehr ist eine Brandschutzordnung mit einem zweckmäßigen Räumungsplan aufzustellen und eine Fluchtwegbezeichnung vorzunehmen. Das Personal sowie die Minderjährigen sind mit der Brandschutzordnung und insbesondere mit dem Räumungsplan vertraut zu machen. Die Räumung ist mindestens einmal jährlich probeweise durchzuführen.
(2) In jedem Gebäudegeschoß ist eine ausreichende Anzahl von geeigneten Feuerlöschgeräten anzubringen und in stets gebrauchsfertigem Zustand zu erhalten. Besteht eine Tagesbetreuungseinrichtung aus mehr als einer Gruppe, müssen die Türen im Bereich des gemeinsamen Fluchtweges in Fluchtrichtung aufschlagen.
(3) In Räumen, zu denen Minderjährige Zugang haben, ist das Rauchen untersagt.
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