§ 13 NÖ TBV Meldepflicht

NÖ TBV - NÖ Tagesbetreuungsverordnung

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 03.12.2024

Der Träger der Einrichtung hat der Bewilligungsbehörde folgende Umstände unverzüglich schriftlich zu melden:

1.

jede Änderung der Einrichtung, wenn dadurch eine Änderung des der seinerzeitigen Bewilligung zugrunde gelegten Zustandes bewirkt wird;

2.

jeden Wechsel im Bereich der Leitung der Einrichtung oder einer Betreuungsperson (Ausbildungsnachweis);

3.

jede auch vorübergehende Schließung der Einrichtung.

In Kraft seit 01.01.2015 bis 31.12.9999
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