(1) Diese Verordnung regelt die Durchführung der Tagesbetreuung gemäß § 1 Abs. 2 Z 2 des NÖ Kinderbetreuungsgesetzes 1996 (NÖ KBG), LGBl. 5065, in Tagesbetreuungseinrichtungen.
(2) Die Tagesbetreuung hat die Familienerziehung der Minderjährigen zu unterstützen und ergänzend zu fördern.
(3) Geschlechtsspezifische Bezeichnungen gelten jeweils auch in ihrer männlichen bzw. weiblichen Form.
Tagesbetreuungseinrichtungen sind Einrichtungen, in denen Minderjährige bis zum vollendeten 16. Lebensjahr regelmäßig und entgeltlich für einen Teil des Tages betreut und erzogen werden, sofern es sich nicht um Kindergärten, Schulen, Schülerheime oder Horte handelt.
Die Bewilligung für die Errichtung und den Betrieb von Tagesbetreuungseinrichtungen erfolgt durch die Landesregierung. Vor Erteilung der Bewilligung ist ein Lokalaugenschein abzuhalten.
(1) Die Ausstattung einer Tagesbetreuungseinrichtung muß so beschaffen sein, daß Unfälle und Verletzungen oder gesundheitliche Schädigungen nach Möglichkeit ausgeschlossen werden können. Der Rechtsträger ist zu einer diesbezüglichen laufenden Überwachung der Tagesbetreuungseinrichtung verpflichtet. Mängel, die zu einer Gefährdung von Leben oder Gesundheit führen können, hat er unverzüglich zu beheben.
(2) Alle Räume, zu denen Minderjährige unter 6 Jahren Zugang haben, müssen folgende Voraussetzungen erfüllen:
a) | Steckdosen müssen mit einem Berührungsschutz ausgestattet sein; | |||||||||
b) | Fenster im Obergeschoß sind durch entsprechende konstruktive Vorkehrungen gegen das Hinausfallen von Minderjährigen abzusichern; | |||||||||
c) | Stiegen sind durch eine Absperrung abzusichern. |
(3) Verbandkästen sind in ausreichender Anzahl und in entsprechender Ausstattung gemäß der ÖNORM Z 1020 bereitzuhalten. Medikamente sind versperrt zu verwahren und nach dem Ablaufdatum zu entsorgen. Sie dürfen Minderjährigen sowie Unbefugten nicht zugänglich sein.
(1) Der Rechtsträger hat alle Vorkehrungen zu treffen, daß die Tagesbetreuungseinrichtung bei Brandgefahr in kürzester Zeit geräumt werden kann. Im Zusammenwirken mit der örtlichen Feuerwehr ist eine Brandschutzordnung mit einem zweckmäßigen Räumungsplan aufzustellen und eine Fluchtwegbezeichnung vorzunehmen. Das Personal sowie die Minderjährigen sind mit der Brandschutzordnung und insbesondere mit dem Räumungsplan vertraut zu machen. Die Räumung ist mindestens einmal jährlich probeweise durchzuführen.
(2) In jedem Gebäudegeschoß ist eine ausreichende Anzahl von geeigneten Feuerlöschgeräten anzubringen und in stets gebrauchsfertigem Zustand zu erhalten. Besteht eine Tagesbetreuungseinrichtung aus mehr als einer Gruppe, müssen die Türen im Bereich des gemeinsamen Fluchtweges in Fluchtrichtung aufschlagen.
(3) In Räumen, zu denen Minderjährige Zugang haben, ist das Rauchen untersagt.
(1) Lage und Ausstattung der Räume müssen für die Umsetzung des sozialpädagogischen Konzeptes geeignet sein.
(2) Jeder Gruppe (§ 5 Abs. 2) müssen je nach Alter der Minderjährigen folgende Räume zur Verfügung stehen:
- | ein Aufenthaltsraum oder Spielzimmer mit altersangepaßter Ausstattung bzw. Zimmer mit Lern- und Aufgabenbereiche, | |||||||||
- | ein Ruheraum, mindestens jedoch eine Ruhemöglichkeit, | |||||||||
- | ein WC, | |||||||||
- | ein eigener Wasch- und bei Bedarf ein Wickelraum, mindestens jedoch eine Wasch- oder Wickelgelegenheit. |
(3) Zusätzlich ist für die Tagesbetreuungseinrichtung eine Küche (Teeküche) einzurichten. Im Falle einer Verköstigung der Minderjährigen ist bei der Bemessung und Ausstattung der Küche darauf Bedacht zu nehmen. Weiters sind je nach Größe der Tagesbetreuungseinrichtung mindestens ein Vorraum mit Garderobe und Nebenräume vorzusehen.
(4) Die Räume der Tagesbetreuungseinrichtung müssen so gelegen sein, daß das Betreuungspersonal seiner Aufsichtspflicht entsprechend dem Alter der Minderjährigen nachkommen kann.
(5) Aufenthaltsräume oder Spielzimmer müssen pro Minderjährigem und Betreuer eine Fläche von mindestens 2,5 m2 umfassen.
(6) Jede Tagesbetreuungseinrichtung ist im Einklang mit dem sozialpädagogischen Konzept mit einer ausreichenden Anzahl an altersentsprechenden Bildungsmitteln, Arbeitsbehelfen und Spielgeräten auszustatten, damit der jeweilige Stand der pädagogischen Erkenntnisse verwirklicht werden kann. In leicht erreichbarer Nähe muß eine Wiese, ein Garten oder eine sonstige Anlage zur Verfügung stehen, die den Minderjährigen Gelegenheit zu Spiel und sportlicher Betätigung sowie zum Aufenthalt im Freien bietet.
(1) Rechtsträger von Tagesbetreuungseinrichtungen können natürliche oder juristische Personen sein.
(2) Natürliche Personen sowie Gesellschafter und vertretungsbefugte Organe von juristischen Personen müssen eigenberechtigt sein und dürfen keine gerichtlichen Verurteilungen aufweisen, die das Wohl der Minderjährigen gefährdet erscheinen lassen.
(3) Der Rechtsträger hat vorzusorgen, daß die pädagogischen, personellen, wirtschaftlichen, räumlichen und organisatorischen Voraussetzungen für ein qualifiziertes und kontinuierliches Betreuungsangebot sichergestellt sind.
Der Antrag des Rechtsträgers auf Bewilligung der Errichtung und des Betriebes einer Tagesbetreuungseinrichtung hat insbesondere zu enthalten:
1. | ein sozialpädagogisches Konzept; | |||||||||
2. | einen Nachweis der persönlichen und wirtschaftlichen Voraussetzungen (Finanzkonzept); | |||||||||
3. | einen Nachweis der fachlichen Eignung des vorgesehenen Betreuungspersonals; | |||||||||
4. | Angaben über die Eigentums- oder sonstigen Rechtsverhältnisse an der in Betracht kommenden Liegenschaft sowie eine Beschreibung deren Lage, des Ausmaßes und der beabsichtigten Nutzung (Lage-, Baupläne); | |||||||||
5. | eine Betriebsbeschreibung mit Angaben über die beabsichtigte Anzahl der Minderjährigen, der Gruppen, der Betreuungspersonen und Hilfskräfte, Raumnutzung und die zur Verfügung stehenden Spiel- und Sportmöglichkeiten; | |||||||||
6. | Bau- und Benützungsbewilligung oder Anzeige der Fertigstellung des Bauvorhabens an die Baubehörde, Überprüfungsbefunde der Feuerungs-, Rauchfang- und Elektroanlagen; | |||||||||
7. | Befund über die Trinkwasserqualität, soferne die Versorgung nicht über eine öffentliche Trinkwasserleitung erfolgt. |
Der Träger der Einrichtung hat der Bewilligungsbehörde folgende Umstände unverzüglich schriftlich zu melden:
1. | jede Änderung der Einrichtung, wenn dadurch eine Änderung des der seinerzeitigen Bewilligung zugrunde gelegten Zustandes bewirkt wird; | |||||||||
2. | jeden Wechsel im Bereich der Leitung der Einrichtung oder einer Betreuungsperson (Ausbildungsnachweis); | |||||||||
3. | jede auch vorübergehende Schließung der Einrichtung. |
Die §§ 3 Abs. 1, 5 Abs. 1, 6 Abs. 1, 7 Abs. 8 und 14 in der Fassung der Verordnung LGBl. Nr. 10/2023 treten am 1. September 2023 in Kraft. § 14 Abs. 3 in der Fassung der Verordnung LGBl. Nr. 10/2023 tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2025 außer Kraft.