§ 8 NÖ TBV

NÖ Tagesbetreuungsverordnung

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 20.12.2019 bis 31.12.9999

(1) Die Ausstattung einer Tagesbetreuungseinrichtung muß so beschaffen sein, daß Unfälle und Verletzungen oder gesundheitliche Schädigungen nach Möglichkeit ausgeschlossen werden können. Der Rechtsträger ist zu einer diesbezüglichen laufenden Überwachung der Tagesbetreuungseinrichtung verpflichtet. Mängel, die zu einer Gefährdung von Leben oder Gesundheit führen können, hat er unverzüglich zu beheben.

(2) Alle Räume, zu denen Minderjährige unter 6 Jahren Zugang haben, müssen folgende Voraussetzungen erfüllen:

a) Die Verwendung von Nadelfilzböden ist untersagt;
b) Steckdosen müssen mit einem Berührungsschutz ausgestattet sein;

Steckdosen müssen mit einem Berührungsschutz ausgestattet sein;

a)

b)

Fenster im Obergeschoß sind durch entsprechende konstruktive Vorkehrungen gegen das Hinausfallen von Minderjährigen abzusichern;

c)

Fenster im ObergeschoßStiegen sind durch entsprechende konstruktive Vorkehrungen gegen das Hinausfallen von Minderjährigeneine Absperrung abzusichern;.

d) Stiegen sind durch eine Absperrung abzusichern.

(3) Verbandkästen sind in ausreichender Anzahl und in entsprechender Ausstattung gemäß der ÖNORM Z 1020 bereitzuhalten. Medikamente sind versperrt zu verwahren und nach dem Ablaufdatum zu entsorgen. Sie dürfen Minderjährigen sowie Unbefugten nicht zugänglich sein.

Stand vor dem 19.12.2019

In Kraft vom 01.01.2015 bis 19.12.2019

(1) Die Ausstattung einer Tagesbetreuungseinrichtung muß so beschaffen sein, daß Unfälle und Verletzungen oder gesundheitliche Schädigungen nach Möglichkeit ausgeschlossen werden können. Der Rechtsträger ist zu einer diesbezüglichen laufenden Überwachung der Tagesbetreuungseinrichtung verpflichtet. Mängel, die zu einer Gefährdung von Leben oder Gesundheit führen können, hat er unverzüglich zu beheben.

(2) Alle Räume, zu denen Minderjährige unter 6 Jahren Zugang haben, müssen folgende Voraussetzungen erfüllen:

a) Die Verwendung von Nadelfilzböden ist untersagt;
b) Steckdosen müssen mit einem Berührungsschutz ausgestattet sein;

Steckdosen müssen mit einem Berührungsschutz ausgestattet sein;

a)

b)

Fenster im Obergeschoß sind durch entsprechende konstruktive Vorkehrungen gegen das Hinausfallen von Minderjährigen abzusichern;

c)

Fenster im ObergeschoßStiegen sind durch entsprechende konstruktive Vorkehrungen gegen das Hinausfallen von Minderjährigeneine Absperrung abzusichern;.

d) Stiegen sind durch eine Absperrung abzusichern.

(3) Verbandkästen sind in ausreichender Anzahl und in entsprechender Ausstattung gemäß der ÖNORM Z 1020 bereitzuhalten. Medikamente sind versperrt zu verwahren und nach dem Ablaufdatum zu entsorgen. Sie dürfen Minderjährigen sowie Unbefugten nicht zugänglich sein.

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten